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Doppelte Haushaltsführung trotz Wohnen bei den Eltern – geht das?

Du wohnst (noch) im Elternhaus, arbeitest aber an einem anderen Ort? Dann ist dieses Urteil für dich (oder deine Mitarbeiter:innen) extrem spannend!

Der BFH hat entschieden: Auch wer bei den Eltern wohnt, kann eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Was war passiert?

Ein Doktorand wohnte im Obergeschoss des elterlichen Hauses und arbeitete/studierte an einem anderen Ort. Das Finanzamt meinte: „Das ist kein eigener Hausstand – also keine doppelte Haushaltsführung.“

Der BFH sieht das anders:

Eigene Wohnung + wirtschaftliche Trennung = eigener Hausstand

Ein-Personen-Haushalt? Dann braucht’s keine finanzielle Beteiligung!

Wohnen bei den Eltern = nicht automatisch Eingliederung in deren Haushalt

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Auch wenn Mitarbeitende, Studierende oder Berufseinsteiger:innen bei den Eltern wohnen, können Kosten der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein – zum Beispiel für Miete am Arbeitsort oder Verpflegungskosten.
  • Voraussetzung: getrennte Wohnungseinheit, eigene Haushaltsführung und persönliche Unabhängigkeit.

Besonders wichtig für junge Berufstätige und Steuerpflichtige in Zweitausbildung!

Fazit für Geschäftsführer, FiBu-Verantwortliche und Einzelunternehmer:innen:

Wenn eure Mitarbeitenden in so einer Konstellation stecken – lohnt sich ein genauer Blick in die Steuererklärung. Auch kleine Beträge können sich summieren

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