Du wohnst (noch) im Elternhaus, arbeitest aber an einem anderen Ort? Dann ist dieses Urteil für dich (oder deine Mitarbeiter:innen) extrem spannend!
Der BFH hat entschieden: Auch wer bei den Eltern wohnt, kann eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Was war passiert?
Ein Doktorand wohnte im Obergeschoss des elterlichen Hauses und arbeitete/studierte an einem anderen Ort. Das Finanzamt meinte: „Das ist kein eigener Hausstand – also keine doppelte Haushaltsführung.“
Der BFH sieht das anders:
✅ Eigene Wohnung + wirtschaftliche Trennung = eigener Hausstand
✅ Ein-Personen-Haushalt? Dann braucht’s keine finanzielle Beteiligung!
✅ Wohnen bei den Eltern = nicht automatisch Eingliederung in deren Haushalt
Was bedeutet das für die Praxis?
Besonders wichtig für junge Berufstätige und Steuerpflichtige in Zweitausbildung!
Fazit für Geschäftsführer, FiBu-Verantwortliche und Einzelunternehmer:innen:
Wenn eure Mitarbeitenden in so einer Konstellation stecken – lohnt sich ein genauer Blick in die Steuererklärung. Auch kleine Beträge können sich summieren
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