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Doppelter Steuervorteil? Der BFH schaut jetzt auf die wirtschaftliche Wirkung.

Du bist CFO, Geschäftsführer oder Gesellschafter einer international aufgestellten Unternehmensgruppe?

Dann solltest du dieses aktuelle BFH-Urteil kennen – insbesondere dann, wenn eine deutsche Personengesellschaft und ausländische Konzerngesellschaften miteinander verbunden sind.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.06.2026 – IV R 36/23 entschieden: Ein Aufwand kann in Deutschland als Sonderbetriebsausgabe nicht abzugsfähig sein, wenn er sich auch im Ausland steuermindernd auswirkt. Und zwar selbst dann, wenn der Aufwand im Ausland gar nicht bei demselben Unternehmen berücksichtigt wird.

Worum ging es?

Eine niederländische Gesellschaft war zu 100 % an einer deutschen GmbH & Co. KG beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Beteiligung hatte sie Darlehen von ihrer niederländischen Muttergesellschaft aufgenommen und hierfür Zinsen gezahlt. Diese Zinsen sollten in Deutschland als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden.

Das Problem: Die beiden niederländischen Gesellschaften gehörten in den Niederlanden zu einer sogenannten „fiscale eenheid“, also einer steuerlichen Unternehmensgruppe. Innerhalb dieser Gruppe wurden die Zinszahlung und der entsprechende Zinsertrag steuerlich neutralisiert.

Das Finanzgericht Münster meinte zunächst: Wenn der Zinsaufwand im Ausland nicht ausdrücklich als Betriebsausgabe abgezogen wird, greift das deutsche Abzugsverbot nicht.

Der BFH sieht das anders. Entscheidend ist nach Auffassung des BFH nicht, wie der Aufwand technisch im Ausland behandelt wird. Entscheidend ist seine wirtschaftliche Wirkung.

Vereinfacht gesagt: Wenn ein Aufwand dazu führt, dass sich das steuerliche Ergebnis im Ausland reduziert, kann § 4i Satz 1 EStG greifen. Dabei ist es auch nicht erforderlich, dass die ausländische Steuerentlastung bei genau demselben Unternehmen eintritt, das in Deutschland den Sonderbetriebsausgabenabzug beansprucht. Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung.

Warum ist das wichtig?

§ 4i EStG soll verhindern, dass derselbe Aufwand durch unterschiedliche Steuersysteme zweimal genutzt werden kann – den sogenannten „Double Dip“.

Der BFH legt diese Vorschrift wirtschaftlich und nicht nur formal aus. Für international aufgestellte Unternehmensgruppen bedeutet das, dass es bei der steuerlichen Prüfung nicht mehr ausreicht , nur zu fragen, ob dieser Aufwand im Ausland als Betriebsausgabe gebucht wurde. Vielmehr muss geprüft werden: Welche Auswirkung hat der Aufwand tatsächlich auf die ausländische Steuerbemessungsgrundlage?

Das kann insbesondere relevant sein bei:

– grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen

– GmbH & Co. KGs mit ausländischen Gesellschaftern

– konzerninternen Finanzierungen

– ausländischen Gruppenbesteuerungssystemen

– Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebsausgaben.

Unser Fazit:

Bei internationalen Personengesellschaftsstrukturen sollte die steuerliche Behandlung von Finanzierungen künftig noch stärker über Ländergrenzen hinweg analysiert werden. Eine rein formale Betrachtung der ausländischen Steuererklärung reicht nach diesem Urteil nicht aus. Entscheidend ist, ob der Aufwand wirtschaftlich irgendwo im Ausland die Steuerbemessungsgrundlage reduziert.

BFH, Urteil vom 11.06.2026 – IV R 36/23

Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 31.08.2023 – 10 K 2613/20 F

Rechtsgrundlage insbesondere:

§ 4i Satz 1 und Satz 2 EStG, daneben u. a. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 2 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 1 KStG und § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO.