Du hast ein volljähriges Kind, das nach einer kurzen Ausbildung bereits arbeitet und später noch eine weitere Ausbildung oder ein Studium beginnen möchte?
Dann kann dieses neue Urteil des Bundesfinanzhofs für dich wichtig sein. Der BFH hat entschieden:
Eine nur rund dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin mit insgesamt 520 Stunden gilt beim Kindergeld noch nicht als abgeschlossene Erstausbildung. Das ist deshalb entscheidend, weil sich die Regeln für das Kindergeld nach einer abgeschlossenen Erstausbildung deutlich verschärfen.
Worum ging es konkret?
Die Tochter des Klägers hatte Abitur gemacht, einen Bundesfreiwilligendienst absolviert und anschließend verschiedene berufliche Wege eingeschlagen. Von Februar bis Mai 2023 absolvierte sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Danach arbeitete sie vorübergehend in Vollzeit als Rettungssanitäterin und wartete auf den Beginn einer weiteren Ausbildung beziehungsweise eines dualen Studiums.
Die Familienkasse stellte sich auf den Standpunkt:
Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin sei bereits die erste abgeschlossene Berufsausbildung. Wegen der anschließenden Vollzeittätigkeit bestehe daher kein Anspruch mehr auf Kindergeld.
Der BFH sah das anders.
Warum ist die Unterscheidung wichtig?
Für ein volljähriges Kind kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt werden, wenn es sich beispielsweise in Ausbildung befindet oder mangels Ausbildungsplatzes eine Ausbildung noch nicht beginnen kann. Das ergibt sich aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt jedoch eine zusätzliche Einschränkung:
Das Kind darf grundsätzlich keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Unschädlich sind nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG insbesondere:
Eine Vollzeittätigkeit kann den Kindergeldanspruch daher nach einer abgeschlossenen Erstausbildung ausschließen.
Was hat der BFH entschieden?
Nach Auffassung des BFH setzt der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus.
Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin war zwar:
Mit einer Dauer von nur rund drei Monaten war sie jedoch zu kurz, um die Erstausbildung im Kindergeldrecht zu „verbrauchen“.
Die anschließende Vollzeittätigkeit stand dem Kindergeldanspruch deshalb im entschiedenen Fall nicht entgegen.
Wichtig: Steuerrecht ist nicht gleich Steuerrecht
Besonders interessant ist eine weitere Aussage des BFH:
Die gesetzliche Definition der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG kann nicht einfach auf das Kindergeldrecht übertragen werden.
§ 9 Abs. 6 EStG betrifft insbesondere die Frage, ob Ausbildungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
§ 32 Abs. 4 EStG regelt dagegen die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes und damit insbesondere den Kindergeldanspruch.
Obwohl beide Vorschriften den Begriff „Erstausbildung“ verwenden, verfolgen sie unterschiedliche Zwecke.
Was bedeutet das für Eltern?
Die Entscheidung kann insbesondere relevant sein, wenn dein Kind:
Eine kurze Qualifikation führt nicht automatisch dazu, dass die Erstausbildung im Kindergeldrecht abgeschlossen ist.
Entscheidend bleiben jedoch immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Insbesondere müssen Ausbildungswille und ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden können.
Praxis-Hinweis:
Hebt die Familienkasse das Kindergeld wegen einer kurzen Ausbildung und einer anschließenden Vollzeittätigkeit auf, sollte geprüft werden:
Fazit:
Nicht jeder berufsqualifizierende Abschluss ist automatisch eine abgeschlossene Erstausbildung im Kindergeldrecht.
Nach dem neuen BFH-Urteil gilt grundsätzlich:
Eine Ausbildung von weniger als einem Jahr verbraucht die Erstausbildung noch nicht.
Fundstelle:
BFH, Urteil vom 22. April 2026 – III R 7/24
Veröffentlicht am 30. Juli 2026
Vorinstanz:
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Januar 2024 – 8 K 134/23
Maßgebliche Vorschriften:
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG
§ 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG
§ 9 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG
§ 31 EStG