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DSGVO gegen das Finanzamt: Erst fordern, dann klagen

Ein Steuerpflichtiger verlangte vom Finanzamt Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet werden. Dieses Recht gibt ihm Art. 15 DSGVO.

Das Finanzamt erteilte die Auskunft. Der Steuerpflichtige hielt diese aber offenbar nicht für vollständig. Deshalb wollte er unter anderem erreichen, dass das Finanzamt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich versichert. Außerdem verlangte er 1.500 Euro Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO.

Der Fall landete schließlich beim Bundesfinanzhof. Der BFH macht zwei Dinge sehr deutlich:

1. Das Finanzamt muss seine DSGVO-Auskunft nicht eidesstattlich versichern.

Eine solche Verpflichtung gibt es in der DSGVO nicht. Auch die Regelungen des § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 BGB, die in bestimmten zivilrechtlichen Fällen eine eidesstattliche Versicherung ermöglichen, können hier nicht einfach auf die Finanzbehörde übertragen werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass man eine möglicherweise unvollständige Auskunft des Finanzamts einfach akzeptieren muss. Bestehen berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit, kann weiterhin eine vollständige und zutreffende Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt werden.

2. Noch wichtiger für die Praxis: Nicht sofort auf Schadenersatz klagen

Wer wegen eines DSGVO-Verstoßes Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO von einer Finanzbehörde verlangt, muss diesen Anspruch grundsätzlich zuerst gegenüber der Finanzbehörde geltend machen. Erst wenn die Behörde den Anspruch ablehnt, kann der Weg zum Finanzgericht eröffnet sein.

Genau das hatte der Kläger hier nicht gemacht. Die Folge: Über die Frage, ob ihm die 1.500 Euro Schadenersatz tatsächlich zustanden, musste das Gericht gar nicht erst entscheiden. Die Klage war bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig.

Was bedeutet das für Unternehmer und Privatpersonen?

Wer gegenüber dem Finanzamt seine DSGVO-Rechte durchsetzen möchte, sollte nicht nur darauf achten, was er verlangt, sondern auch in welcher Reihenfolge.

Gerade bei einem Schadenersatzanspruch kann ein vorschneller Gang zum Finanzgericht dazu führen, dass die Klage bereits an den formalen Voraussetzungen scheitert.

BFH, Urteil vom 30.06.2026 – IX R 2/25

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2025 – 16 K 16076/23

Relevante Vorschriften: Art. 15, Art. 79 und Art. 82 DSGVO; § 32i AO; § 40 Abs. 2 und § 41 FGO; § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 BGB