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Du arbeitest (viel) im Homeoffice? Dann lies das besser VOR deinem nächsten Umzug!

Ein Urteil, das viele betrifft – aber kaum jemand kennt: Wenn du in eine größere Wohnung ziehst, um dort (endlich) ein richtiges Arbeitszimmer einzurichten – kannst du die Umzugskosten NICHT als Werbungskosten absetzen.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 5.2.2025 – VI R 3/23).

Selbst wenn du pandemiebedingt dauerhaft im Homeoffice gearbeitet hast oder endlich Familie und Job unter einen Hut bringen willst, reicht das nicht für den steuerlichen Abzug.

Der BFH sagt ganz klar: Nur wenn der Umzug objektiv beruflich veranlasst ist – z.B. wegen Jobwechsel oder weil du dadurch täglich 1 Stunde Fahrtzeit sparst – sind die Umzugskosten abziehbar.

Aber:

🔹 Ein Arbeitszimmer in der neuen Wohnung ist kein objektiver Grund.

🔹 Selbst der Transport von Schreibtisch, Regalen & Co. bleibt privat – und damit steuerlich außen vor.

Was heißt das konkret für dich?

Arbeitszimmer selbst = weiterhin absetzbar, wenn die Voraussetzungen stimmen.

Umzugskosten = nicht, wenn sie nur entstehen, um Platz fürs Arbeiten zu schaffen.

Mein Tipp: Wer steuerlich auf Nummer sicher gehen will, sollte vor dem Umzug steuerlichen Rat einholen. Der BFH bleibt bei solchen Themen hart – auch im Jahr 2025.

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