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Du bist ausländischer Gesellschafter? Dann hast du vielleicht Anspruch auf 6 % Zinsen!

Der Bundesfinanzhof hat entschieden:

👉 Wurde dir in der Vergangenheit die Kapitalertragsteuer zu Unrecht verweigert oder

👉 wurde eine Freistellungsbescheinigung rechtswidrig widerrufen,

dann hast du Anspruch auf Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr – taggenau berechnet!

Worum geht’s genau?

🇪🇺 Nach einem Urteil des BFH (VIII R 32/21) müssen Kapitalertragsteuer-Erstattungen verzinst werden, wenn sie

  • auf Basis von § 50d Abs. 3 EStG a.F.
  • und ohne konkreten Missbrauchsverdacht
    zurückgehalten wurden.

Die pauschale Missbrauchsvermutung aus dem alten § 50d Abs. 3 EStG verstößt gegen EU-Recht – das hat der EuGH bereits 2017 klargestellt (Deister Holding/Juhler Holding). Trotzdem wurde sie vom BZSt weiter angewandt.

Was bedeutet das für dich?

💡 Wenn du oder dein Unternehmen in den letzten Jahren Kapitalertragsteuer-Erstattungen beantragt habt (z. B. auf Dividenden deutscher GmbHs an eine EU-Muttergesellschaft), lohnt sich jetzt der Blick in die alten Bescheide!

👉 Es könnten versteckte Zinsansprüche im Raum stehen – insbesondere, wenn die Bearbeitung lange gedauert oder eine Freistellungsbescheinigung widerrufen wurde.

Unser Tipp:

Lass deine Kapitalertragsteuer-Fälle prüfen, vor allem wenn du zwischen 2007 und 2021 in Deutschland investiert warst. Es kann sich lohnen – buchstäblich!

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