Kann ein Zahnarzt als Mitunternehmer auch dann freiberufliche Einkünfte erzielen, wenn er kaum selbst behandelt – sondern sich fast ausschließlich um Organisation, Personal, Finanzen & Co. kümmert?
JA!, sagt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 4.2.2025 – VIII R 4/22)
Im konkreten Fall: Ein Zahnarzt war Teilhaber einer Praxis, hat aber nur 5 Patienten im Jahr gesehen. Stattdessen managte er hauptsächlich den Praxisbetrieb (Behördengänge, Personal, Geräte, Abrechnung usw.).
Das Finanzamt meinte: „Das ist gewerblich!“ Der BFH sagt aber: „Nein – das ist trotzdem freiberuflich!“
✅ Warum? Weil der Zahnarzt über seine Berufsqualifikation verfügte
✅ Weil er intern aktiv an der Praxis mitgearbeitet hat
✅ Weil er wenig, aber immerhin etwas medizinisch tätig war
Wichtig für alle freiberuflichen Partnerschaften (nicht nur in der Zahnmedizin!):
Solche internen, organisatorischen Tätigkeiten können ausreichen – solange eine gewisse fachliche Beteiligung nach außen hin sichtbar bleibt.
Aber Achtung: Wer nur intern tätig ist (quasi wie ein stiller Teilhaber oder Office-Manager), riskiert, dass das Finanzamt von gewerblichen Einkünften ausgeht – mit allen steuerlichen Nachteilen!
Das Urteil bringt endlich mehr Rechtssicherheit für moderne Praxisstrukturen und Teamwork in Berufsausübungsgemeinschaften.
Du bist Gesellschafter in einer Praxis oder Kanzlei? Dann ist dieses Urteil für dich besonders spannend!
Lass uns darüber sprechen, wie sich das konkret auf eure Struktur und Besteuerung auswirkt.