Du bist Unternehmer, Geschäftsführer oder Gesellschafter? Dann könnte dich das hier interessieren:
Wenn ein Strafverfahren gegen Geldauflage eingestellt wird, stellt sich oft die Frage: „Kann ich das als Betriebsausgabe absetzen?“
Die Antwort lautet in vielen Fällen: Nein!
Der BFH hat jetzt klargestellt (Urteil vom 29.1.2025 – X R 6/23):
Zahlungen mit Sanktionscharakter – wie typische Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO – sind steuerlich nicht abziehbar.
Nur wenn die Auflage eindeutig der Wiedergutmachung dient, wie bei einer Zahlung an das Opfer, sieht’s steuerlich besser aus. Aber das muss klar im Beschluss stehen – und das war im Urteilsfall nicht der Fall.
Was viele nicht wissen:
Ob du Vermögensvorteile „abschöpfst“ oder eine Strafe zahlst, macht steuerlich einen riesigen Unterschied.
Der BFH sagt: Es kommt nicht darauf an, was man „subjektiv denkt“, sondern was objektiv im Beschluss steht.
Merke: Nur echte Wiedergutmachung oder Vermögensabschöpfung können unter Umständen steuerlich abziehbar sein – reine Strafauflagen aber nicht. Und aufteilen lässt sich das auch nicht einfach so.
Fazit für dich: Augen auf bei der Ausgestaltung von Auflagen im Strafverfahren! Am besten frühzeitig steuerlich beraten lassen. Noch besser: Straftat nicht begehen ;-)
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