Die Gewährung von niedrig verzinsten Darlehen kann teuer werden – zumindest steuerlich! 🧐 Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 20/22) hat entschieden, dass solche Darlehen als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterliegen können. Klingt kompliziert? Lass mich das für dich einfach erklären! 😊
Der Fall im Überblick:
Eine Schwester gewährte ihrem Bruder ein Darlehen über 1.875.768,05 € mit einem Zinssatz von nur 1 %. Das Finanzamt meinte: „Moment mal, der Zinssatz ist nicht marktüblich! Der Vorteil, den der Bruder dadurch hat, ist eine Schenkung.“ 💸
Die Berechnung der Schenkungsteuer basierte auf dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem höheren, marktüblichen Zinssatz. Das Problem? Das Finanzgericht (FG) und das Finanzamt gingen fälschlicherweise von einem Zinssatz von 5,5 % aus, obwohl ein marktüblicher Zinssatz von 2,81 % nachweislich realistischer gewesen wäre.
Der BFH hat nun klargestellt: Die Bewertung muss auf einem tatsächlich marktüblichen Zinssatz beruhen – nicht auf pauschalen Annahmen. 🎯
Warum ist das wichtig?
Wenn du niedrig verzinste oder zinslose Darlehen erhältst oder vergibst, solltest du Folgendes beachten:
✅ Solche Darlehen können steuerlich als Schenkung gelten.
✅ Für die Berechnung der Schenkungsteuer ist ein realistischer, marktüblicher Zinssatz entscheidend.
💡 Tipp: Lass Darlehensverträge unbedingt von einem Experten prüfen, um unnötige Steuerforderungen zu vermeiden! 😉
Was bedeutet das für dich?
💬 Hast du Fragen zu diesem Thema oder benötigst Unterstützung? Schreib mir gerne! 😊
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