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Du hast ein niedrig verzinstes Darlehen erhalten? Achtung: Hier lauert die Schenkungsteuer! 🏦💡

Die Gewährung von niedrig verzinsten Darlehen kann teuer werden – zumindest steuerlich! 🧐 Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 20/22) hat entschieden, dass solche Darlehen als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterliegen können. Klingt kompliziert? Lass mich das für dich einfach erklären! 😊

Der Fall im Überblick:

Eine Schwester gewährte ihrem Bruder ein Darlehen über 1.875.768,05 € mit einem Zinssatz von nur 1 %. Das Finanzamt meinte: „Moment mal, der Zinssatz ist nicht marktüblich! Der Vorteil, den der Bruder dadurch hat, ist eine Schenkung.“ 💸

Die Berechnung der Schenkungsteuer basierte auf dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem höheren, marktüblichen Zinssatz. Das Problem? Das Finanzgericht (FG) und das Finanzamt gingen fälschlicherweise von einem Zinssatz von 5,5 % aus, obwohl ein marktüblicher Zinssatz von 2,81 % nachweislich realistischer gewesen wäre.

Der BFH hat nun klargestellt: Die Bewertung muss auf einem tatsächlich marktüblichen Zinssatz beruhen – nicht auf pauschalen Annahmen. 🎯

Warum ist das wichtig?

Wenn du niedrig verzinste oder zinslose Darlehen erhältst oder vergibst, solltest du Folgendes beachten:

✅ Solche Darlehen können steuerlich als Schenkung gelten.

✅ Für die Berechnung der Schenkungsteuer ist ein realistischer, marktüblicher Zinssatz entscheidend.

💡 Tipp: Lass Darlehensverträge unbedingt von einem Experten prüfen, um unnötige Steuerforderungen zu vermeiden! 😉

Was bedeutet das für dich?

  • Du bist Gesellschafter? Niedrig verzinste Darlehen im Unternehmen können ebenfalls steuerliche Folgen haben.
  • Du bist Einzelunternehmer? Auch private Darlehen sollten steuerlich durchleuchtet werden.

💬 Hast du Fragen zu diesem Thema oder benötigst Unterstützung? Schreib mir gerne! 😊

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