Kündigung = alle Rechte an virtuellen Optionen sofort weg?
Nicht zulässig, sagt das Bundesarbeitsgericht!
Viele Arbeitgeber nutzen virtuelle Beteiligungen (ESOPs), um Mitarbeiter langfristig ans Unternehmen zu binden. Aber: Wenn die Klauseln zu streng sind – z. B. sofortiger Verfall bei Kündigung – können sie unwirksam sein.
Das hat das BAG (Urteil vom 19.03.2025) entschieden:
👉 Bereits "gevestete" virtuelle Optionen, also Anteile, die durch Arbeitsleistung in der Vesting-Periode erworben wurden, dürfen nicht sofort verfallen, nur weil ein Mitarbeiter selbst kündigt.
👉 Auch eine schnellere Verfallsregel (z. B. doppelt so schnell wie der Aufbau) ist unangemessen, wenn sie die Leistung des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt.
Für Arbeitgeber bedeutet das:
Vertragsklauseln zu virtuellen Optionen sollten gut durchdacht und rechtssicher formuliert sein. Sonst besteht die Gefahr, dass sie vor Gericht keinen Bestand haben.
Für Arbeitnehmer:
Wenn du virtuelle Optionen im Arbeitsvertrag hast und kündigst – prüfe genau, ob du deine Rechte wirklich verlierst.
Fazit: Virtuelle Beteiligungen sind ein starkes Tool – aber sie müssen fair geregelt sein. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten hier genau hinschauen.
Du hast Fragen zu ESOPs, Vesting oder Beteiligungsmodellen? Schreib uns gerne.
#Mitarbeiterbeteiligung #ESOP #Arbeitsrecht #Optionsrechte #BAG #Vesting #KMproNews