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Du hast virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen im Unternehmen? Dann solltest du das BAG-Urteil kennen

Kündigung = alle Rechte an virtuellen Optionen sofort weg?

Nicht zulässig, sagt das Bundesarbeitsgericht!

Viele Arbeitgeber nutzen virtuelle Beteiligungen (ESOPs), um Mitarbeiter langfristig ans Unternehmen zu binden. Aber: Wenn die Klauseln zu streng sind – z. B. sofortiger Verfall bei Kündigung – können sie unwirksam sein.

Das hat das BAG (Urteil vom 19.03.2025) entschieden:

👉 Bereits "gevestete" virtuelle Optionen, also Anteile, die durch Arbeitsleistung in der Vesting-Periode erworben wurden, dürfen nicht sofort verfallen, nur weil ein Mitarbeiter selbst kündigt.

👉 Auch eine schnellere Verfallsregel (z. B. doppelt so schnell wie der Aufbau) ist unangemessen, wenn sie die Leistung des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt.

Für Arbeitgeber bedeutet das:

Vertragsklauseln zu virtuellen Optionen sollten gut durchdacht und rechtssicher formuliert sein. Sonst besteht die Gefahr, dass sie vor Gericht keinen Bestand haben.

Für Arbeitnehmer:

Wenn du virtuelle Optionen im Arbeitsvertrag hast und kündigst – prüfe genau, ob du deine Rechte wirklich verlierst.

Fazit: Virtuelle Beteiligungen sind ein starkes Tool – aber sie müssen fair geregelt sein. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten hier genau hinschauen.

Du hast Fragen zu ESOPs, Vesting oder Beteiligungsmodellen? Schreib uns gerne.

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