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Du zahlst als Gesellschafter Rechnungen deiner GmbH? Das kann in der Insolvenz teuer werden. 

Du bist Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH? 

Dann solltest du dieses Urteil kennen. 

Der BGH, Urteil vom 10.07.2025 – IX ZR 189/24, bringt wichtige Klarheit zur Frage: 

Wann werden Zahlungen eines Gesellschafters wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt – mit allen insolvenzrechtlichen Risiken? 

1. Der Grundsatz: Finanzierung ist Finanzierung – egal wie sie verpackt ist 

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall nachrangig. 

Und nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rückzahlungen solcher Darlehen angefochten werden, wenn sie im letzten Jahr vor Insolvenzantrag erfolgen. 

Ein Gesellschafterdarlehen liegt klassisch vor, wenn der Gesellschafter Geld zur Verfügung stellt (§ 488 BGB). 

Aber: 

Der BGH sagt seit Jahren – und bestätigt das nun erneut: 

Es kommt nicht auf die Form an, sondern auf die wirtschaftliche Funktion. 

2. Fall 1: Du zahlst einen Gesellschaftsgläubiger – das ist wie ein Darlehen 

Beispiel: 

Die GmbH kann ihre Rechnung nicht zahlen. 

Du als Gesellschafter springst ein und bezahlst den Lieferanten. 

Später erstattet dir die GmbH den Betrag. 

Der BGH sagt: 

Das ist wirtschaftlich genauso zu behandeln, 

als hättest du der GmbH zuerst ein Darlehen gegeben und sie hätte damit selbst bezahlt. 

Dein Regressanspruch ist dann eine darlehensgleiche Forderung

Rückzahlungen können nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sein. 

Deine Forderung ist nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig. 

Wichtig: 

Es kommt hier NICHT darauf an, ob du die Forderung stehen lässt oder stundest. 

Allein die Zahlung verschafft der Gesellschaft Liquidität – das genügt. 

3. Fall 2: Austauschgeschäft (z. B. Gehalt oder Auslagen) 

Anders ist es bei echten Leistungsaustauschverhältnissen. 

Beispiel: 

  • Gehaltsansprüche 
  • Erstattung von Auslagen 
  • Beratungsleistungen gegen Honorar 

Hier gilt: 

Nur wenn du deine fällige Forderung rechtlich oder faktisch stundest

also der Gesellschaft bewusst Kredit gibst, kann die Forderung als darlehensgleich gelten. 

Zug-um-Zug-Leistungen (§ 320 BGB) oder echte Bargeschäfte führen grundsätzlich nicht zur Umqualifizierung. 

Der BGH differenziert hier klar. 

4. Was bedeutet das für dich als Unternehmer? 

Wenn du Gesellschafter bist, solltest du dir folgende Fragen stellen: 

  • Zahle ich regelmäßig Verbindlichkeiten meiner Gesellschaft privat? 
  • Erfolgt eine spätere Erstattung? 
  • Dokumentiere ich klar, ob es sich um Darlehen oder Aufwendungsersatz handelt? 
  • Wie nahe ist die Gesellschaft an einer Krise? 

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann eine spätere Insolvenz dazu führen, 

dass du erhaltene Zahlungen wieder zurückzahlen musst. 

Das betrifft nicht nur „klassische Darlehen“, sondern auch scheinbar harmlose Regressansprüche. 

5. Besonders relevant für: 

  • Gesellschafter-Geschäftsführer 
  • CFO und CEO in mittelständischen GmbHs 
  • Beteiligungsgesellschaften 
  • Family Offices 

Wenn du operativ stark eingebunden bist und „mal schnell“ für die Gesellschaft zahlst, 

bewegst du dich möglicherweise im Bereich der insolvenzrechtlichen Nachrangregeln. 

Fazit 

Der BGH (Urteil vom 10.07.2025 – IX ZR 189/24) stellt erneut klar: 

Entscheidend ist nicht die Vertragsbezeichnung – sondern die Finanzierungsfunktion. 

Wer seiner Gesellschaft Liquidität verschafft, wird im Insolvenzfall wie ein Darlehensgeber behandelt. 

Und das kann bedeuten: 

Nachrang. Anfechtung. Rückzahlung. 

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