Du hast ein Kind auf einer privaten Schule und zahlst regelmäßig Beiträge an den Förderverein?
Dann solltest du dieses aktuelle BFH-Urteil kennen. Denn auch wenn auf der Überweisung nicht ausdrücklich „Schulgeld“ steht, können solche Zahlungen steuerlich als Schulgeld anerkannt werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Zahlen Eltern an einen Förderverein, der das Geld anschließend an den Schulträger weiterleitet, können diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gelten.
Warum ist das interessant?
Eltern können grundsätzlich 30 % des gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben abziehen – maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr.
Nicht begünstigt sind insbesondere Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Im entschiedenen Fall hatten Eltern insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein der Schule ihrer Kinder gezahlt.
Das Finanzamt wollte den Abzug nicht anerkennen.
Die Begründung: Laut Satzung konnte der Förderverein das Geld nicht nur für den normalen Schulbetrieb, sondern beispielsweise auch für Projekte, Veranstaltungen oder Arbeitsgemeinschaften verwenden.
Der BFH sah das anders.
Entscheidend ist nicht allein, was auf der Zahlung steht oder welche Konstruktion gewählt wurde.
Entscheidend ist die wirtschaftliche Realität:
Wurde das Geld tatsächlich dafür verwendet, den normalen Schulbetrieb zu finanzieren?
Wenn ja, kann es sich steuerlich um Schulgeld handeln.
Der wichtige Haken:
Die Verwendung des Geldes muss nachgewiesen werden können. Ist bereits in der Satzung des Fördervereins eindeutig geregelt, dass die Beiträge zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs an den Schulträger weitergeleitet werden, ist der Nachweis vergleichsweise einfach.
Ist das nicht der Fall, müssen die Eltern im Zweifel nachweisen können,
Eine entsprechende Bescheinigung des Fördervereins oder Schulträgers kann deshalb entscheidend sein.
Was bedeutet das für Eltern?
Wenn du Beiträge an den Förderverein einer privaten Schule zahlst, solltest du diese Zahlungen nicht automatisch nur als Vereinsbeitrag abhaken. Prüfe, wofür das Geld tatsächlich verwendet wird.
Denn möglicherweise steckt darin ein steuerlich abzugsfähiges Schulgeld.
Gleichzeitig gilt: Eine Zahlung kann nicht beliebig als Spende oder Schulgeld behandelt werden. Ist sie wirtschaftlich die Gegenleistung für den Schulbesuch, kommt grundsätzlich der Schulgeldabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Betracht – nicht der Spendenabzug nach § 10b EStG.
Die Entscheidung:
BFH, Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23, veröffentlicht am 03.09.2026
Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 25.10.2023 – 13 K 841/21 E
Relevante Vorschriften:
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
§ 10b Abs. 1 EStG
§ 32 Abs. 6 EStG