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Eigene Anteile gekauft – und plötzlich Grunderwerbsteuer? 

Du bist Gesellschafter oder CFO einer Immobilien-GmbH oder -Struktur? 

Dann solltest du dieses BFH-Urteil kennen. 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22 (veröffentlicht am 12.02.2026) entschieden: 

Kauft eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile zurück – und steigt dadurch die Beteiligungsquote eines Gesellschafters rechnerisch auf mindestens 95 % (heute 90 %) –, kann Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Und zwar selbst dann, wenn der Gesellschafter faktisch gar nichts „hinzukauft“. 

Worum ging es konkret? 

Eine GmbH hielt Immobilien. Ein Gesellschafter war zu 94,444 % beteiligt. Dann passierte Folgendes: Die GmbH kaufte einen kleinen Geschäftsanteil selbst zurück. 

Ergebnis: Die GmbH hielt nun eigene Anteile. Und diese eigenen Anteile werden bei der Berechnung der Beteiligungsquote nicht mitgerechnet

Dadurch erhöhte sich die Quote des Hauptgesellschafters rechnerisch auf 95,26 %

Das genügte für eine sogenannte Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG (in der bis 30.06.2021 geltenden 95 %-Grenze). 

Folge: Grunderwerbsteuer. 

Warum ist das so brisant? 

Viele denken: 

„Wenn die Gesellschaft eigene Anteile kauft, betrifft das doch nicht mich persönlich.“ 

Doch. Steuerlich kann genau das passieren. 

Der BFH sagt klar: 

Eigene Anteile der Gesellschaft bleiben bei der Quotenberechnung außen vor. 

Das bedeutet: 

Wer mindestens 95 % (heute 90 %) der nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile hält, beherrscht das Immobilienvermögen wirtschaftlich wie ein Eigentümer. 

Und das rechtfertigt nach Auffassung des BFH die Besteuerung. 

Fortführung der bisherigen Rechtsprechung: 

  • BFH, Urteil vom 20.01.2015 – II R 8/13 
  • BFH, Urteil vom 27.05.2020 – II R 45/17 

Noch ein zweites Risiko: Verjährung 

Im Streitfall meinte die Klägerin, der Steuerbescheid sei verjährt. Der BFH verneinte das. 

Warum? 

Weil keine wirksame Anzeige nach 

  • § 18 GrEStG 
  • § 19 GrEStG 
  • mit den erforderlichen Angaben nach § 20 GrEStG 

erfolgt war. 

Folge: 

Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

Die Festsetzungsfrist begann erst später zu laufen. 

Der Bescheid vom 21.11.2017 war daher noch rechtzeitig. 

Was bedeutet das für dich als: 

Gesellschafter 

Achte bei Anteilsverschiebungen – auch durch Rückkauf eigener Anteile – auf die Beteiligungsquote. Die 90 %-Grenze (seit 01.07.2021) ist schneller erreicht als gedacht. 

Geschäftsführer 

Vor jeder Umstrukturierung mit Immobilienbezug sollte geprüft werden: 

  • Wird eine 90 %-Schwelle erreicht? 
  • Mittelbar oder unmittelbar? 
  • Sind Anzeigepflichten korrekt erfüllt? 

Fazit 

Eigene Anteile sind steuerlich kein „neutraler Vorgang“. 

Wer Immobilien in Kapitalgesellschaften oder KG-Strukturen hält, muss bei jeder Veränderung im Gesellschafterkreis die Grunderwerbsteuer im Blick behalten. 

BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22

Die 90 %-Grenze ist eine harte Grenze. 

Und sie greift auch rechnerisch. 

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