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Eigene GmbH steuerfrei? BFH: teils

Du bist Gesellschafter einer GmbH und unterrichtest über deine Firma an einer privaten Bildungseinrichtung? Dann aufgepasst: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass solche Einkünfte nicht von der Gewerbesteuer befreit sind (Urteil vom 15.05.2025 – V R 33/23).

Im konkreten Fall unterrichtete der Geschäftsführer einer GmbH als Dozent für ein Fortbildungsinstitut. Seine GmbH stellte dafür Rechnungen – und wollte den Gewinn als steuerfrei behandeln. Das Finanzamt und schließlich auch der BFH sahen das anders.

Die Begründung:

Nur die Bildungseinrichtung selbst – also das Fortbildungsinstitut – gilt als „berufsbildende Einrichtung“ im Sinne des Gesetzes (§ 3 Nr. 13 GewStG).

Eine GmbH, die nur Lehrleistungen erbringt, aber nicht selbst Träger der Schule ist, kann sich nicht auf die Gewerbesteuerbefreiung berufen.

Kurz gesagt:

Wenn du über deine GmbH als Dozent tätig bist, gelten deine Einkünfte als gewerbesteuerpflichtig, selbst wenn dein Unterricht auf IHK-Prüfungen oder ähnliche Berufsabschlüsse vorbereitet.

Interessant ist: Bei der Umsatzsteuer entschied der BFH im Parallelfall (V R 23/24) anders – hier bleiben Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer steuerfrei, auch wenn sie im Auftrag einer Schule erfolgen.

Für die Gewerbesteuer aber gilt: Steuerfreiheit nur für die Schule selbst, nicht für die GmbH des Dozenten.

Fazit für die Praxis:

  • Wer über eine GmbH als Dozent tätig ist, sollte die Gewerbesteuerpflicht einplanen.
  • Steuerfreiheit greift nur, wenn die eigene GmbH selbst Bildungsträger ist.
  • Bei gemischten Tätigkeiten (Dozententätigkeit + andere Leistungen) lohnt sich eine genaue steuerliche Prüfung.

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