Nicht jeder Aufwand, der den Gewinn eines Unternehmens belastet, reduziert automatisch auch dessen steuerlichen Unternehmenswert.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen.
Im konkreten Fall musste eine Spedition hohe Verzugszinsen auf Zollabgaben zahlen. Ursache war ein außergewöhnlicher Vorgang, der viele Jahre zurücklag. Die Zinsen minderten zwar den steuerlichen Gewinn des Unternehmens.
Bei der Bewertung der GmbH-Anteile wurden sie jedoch wieder hinzugerechnet.
Warum kann ein Aufwand den Unternehmenswert erhöhen?
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird vereinfacht gesagt geprüft:
Welchen Gewinn kann das Unternehmen voraussichtlich dauerhaft und nachhaltig erzielen?
Als Ausgangspunkt dienen grundsätzlich die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre. Ein einmaliger oder ungewöhnlicher Aufwand kann diesen Durchschnitt jedoch erheblich verzerren. Würde ein außergewöhnlich schlechtes Jahr ungeprüft übernommen, könnte das Unternehmen zu niedrig bewertet werden. Deshalb werden außerordentliche Aufwendungen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ergebnis wieder hinzugerechnet.
Die Folge:
Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag steigt – und damit regelmäßig auch der steuerliche Wert des Unternehmens beziehungsweise der übertragenen Anteile.
Was gilt als außerordentlicher Aufwand?
Nach Auffassung des BFH kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Aufwand im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entstanden ist.
Entscheidend ist vielmehr:
Beeinflusst dieser Aufwand voraussichtlich auch die zukünftigen, nachhaltig erzielbaren Gewinne?
Für die Beurteilung sind insbesondere drei Punkte wichtig:
1. Warum ist der Aufwand entstanden?
Handelt es sich beispielsweise um einen besonderen Haftungsfall, ein außergewöhnliches Gerichtsverfahren oder ein einmaliges Fehlverhalten?
2. Wie häufig tritt der Aufwand auf?
Ist er regelmäßig zu erwarten oder handelt es sich um einen seltenen Sonderfall?
3. Wie hoch ist der Aufwand?
Weicht seine Höhe deutlich von vergleichbaren Aufwendungen früherer Jahre ab?
Im Streitfall waren die Verzugszinsen aufgrund ihrer Entstehung, ihrer Seltenheit und ihrer außergewöhnlichen Höhe nicht repräsentativ für die zukünftige Ertragskraft der Spedition. Sie mussten deshalb bei der Unternehmensbewertung hinzugerechnet werden.
Was bedeutet das für Gesellschafter und Unternehmer?
Du planst eine Schenkung, Unternehmensnachfolge oder Übertragung von GmbH-Anteilen?
Dann reicht es nicht aus, einfach die Gewinne der vergangenen drei Jahre zu übernehmen. Besondere Aufwendungen und Erträge müssen einzeln analysiert und nachvollziehbar eingeordnet werden. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Schenkung- oder Erbschaftsteuer haben. Denn bereits eine einzelne Hinzurechnung kann den nachhaltigen Jahresertrag und damit den Unternehmenswert deutlich erhöhen.
Umgekehrt können außerordentliche Erträge nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BewG abzuziehen sein.
Wichtig: Jeder Fall ist einzeln zu prüfen
Der BFH stellt ausdrücklich auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ab.
Es gibt daher keine pauschale Regel, nach der beispielsweise alle Zinsen, Rechtsberatungskosten, Schadenersatzleistungen oder Haftungsaufwendungen automatisch außerordentlich sind.
Entscheidend ist immer, ob der Aufwand für die zukünftige Ertragskraft des konkreten Unternehmens tatsächlich repräsentativ ist.
Die Entscheidung:
BFH, Urteil vom 6. Mai 2026 – II R 2/24, veröffentlicht am 16. Juli 2026
Vorinstanz:
FG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 3 K 1777/23 F
Fazit:
Bei der steuerlichen Unternehmensbewertung zählt nicht nur, welcher Aufwand tatsächlich verbucht wurde.
Entscheidend ist, ob dieser Aufwand auch in Zukunft regelmäßig zu erwarten ist.
Gerade bei Schenkungen und Unternehmensnachfolgen sollten außergewöhnliche Geschäftsvorfälle deshalb frühzeitig identifiziert und dokumentiert werden.
Relevante Vorschriften:
§ 11 Abs. 2 BewG
§§ 199 ff. BewG
§ 200 BewG
§ 201 BewG
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BewG
§ 203 BewG
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG