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Ein Unternehmer, zwei Betriebe – und zweimal 24.500 Euro Gewerbesteuer-Freibetrag?

Du bist Einzelunternehmer und betreibst mehrere Geschäftsbereiche?

Dann kann eine scheinbar einfache Frage erhebliche steuerliche Folgen haben:

Führst Du einen einheitlichen Gewerbebetrieb – oder mehrere selbständige Betriebe?

Mit dieser Abgrenzung musste sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28. Januar 2026 beschäftigen (BFH, Urteil vom 28.01.2026 – X R 8/23)

Der Fall zeigt: Getrennte Buchhaltung, getrennte Konten und unterschiedliche Betriebsbezeichnungen reichen allein nicht aus, um steuerlich von zwei Betrieben auszugehen.

Worum ging es?

Ein Einzelunternehmer betrieb bereits seit 1999 einen Großhandel mit Altmaterialien und eine Recycling-Tätigkeit. Im Jahr 2013 erbte er zusätzlich den Schrotthandel seiner Mutter. Beide Tätigkeiten wurden unter derselben Anschrift und auf demselben Betriebshof ausgeübt.

Der Unternehmer behandelte beide Bereiche weiterhin als getrennte Betriebe:

  • getrennte Buchführung,
  • getrennte Bankkonten,
  • eigene Steuernummern,
  • getrennte E-Bilanzen,
  • getrennte Gewerbesteuererklärungen.

Das Finanzamt sah dagegen nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Warum ist diese Frage steuerlich so wichtig?

Die Anzahl der Betriebe kann unter anderem Auswirkungen haben auf:

1. Den Gewerbesteuer-Freibetrag

Natürliche Personen erhalten nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für jeden Gewerbebetrieb einen Freibetrag von 24.500 Euro. Liegen tatsächlich zwei selbständige Betriebe vor, kann der Freibetrag grundsätzlich zweimal genutzt werden.

2. Den Investitionsabzugsbetrag

Auch beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann die Frage relevant sein, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Im Streitfall hatte der Unternehmer angenommen, den damals geltenden Höchstbetrag für zwei Betriebe ausschöpfen zu können. Dieser Teil des Rechtsstreits erledigte sich allerdings während des Revisionsverfahrens, weil die Investitionsabzugsbeträge vollständig rückgängig gemacht wurden.

3. Die Nutzung von Verlusten

Zwei getrennte Betriebe bringen nicht nur Vorteile. Bestehen mehrere selbständige Gewerbebetriebe, können Verluste des einen Betriebs gewerbesteuerlich grundsätzlich nicht einfach mit den Gewinnen des anderen Betriebs verrechnet werden.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH hat nicht abschließend entschieden, ob im konkreten Fall ein oder zwei Betriebe vorlagen. Er hat das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aufgehoben und den Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Der Grund:

Das Finanzgericht hatte wesentliche Zusammenhänge nur vermutet, aber nicht ausreichend durch konkrete Tatsachen belegt.

BFH: Vermutungen reichen nicht aus. Ob mehrere Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, muss anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

Entscheidend sind insbesondere drei Bereiche:

Wirtschaftlicher Zusammenhang

  • Ergänzen sich die Leistungen?
  • Gibt es gemeinsame Kunden oder Lieferanten?
  • Werden Kunden zwischen den Bereichen weitergeleitet?
  • Entstehen durch die Verbindung Synergieeffekte?

Organisatorischer Zusammenhang

  • Werden dieselben Räume, Maschinen oder Fahrzeuge genutzt?
  • Arbeiten dieselben Mitarbeitenden für beide Bereiche?
  • Gibt es einen gemeinsamen Einkauf?
  • Werden Werbung, Internetauftritt oder Telefonnummern gemeinsam verwendet?

Finanzieller Zusammenhang

  • Gibt es gemeinsame Bankkonten oder Kassen?
  • Werden Kosten zwischen den Bereichen aufgeteilt?
  • Trägt ein Bereich die Kosten des anderen?
  • Werden Verluste eines Bereichs durch den anderen finanziert?

Je ähnlicher die Tätigkeiten sind, desto eher spricht dies für einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Je unterschiedlicher die Tätigkeiten sind, desto stärker muss der wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Zusammenhang sein, damit sie dennoch als ein Betrieb gelten.

Der BFH spricht hier von einem Kontinuum zwischen gleichartigen und ungleichartigen Tätigkeiten.

Er bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung:

BFH, Urteil vom 17.06.2020 – X R 15/18

Wichtig beim Kauf oder bei der Erbschaft eines weiteren Betriebs

Auch ein zuvor selbständiger Betrieb bleibt nach dem Kauf oder einer Erbschaft nicht automatisch ein eigener Gewerbebetrieb.

Nach dem Übergang muss erneut geprüft werden, wie die Betriebe tatsächlich geführt werden. Dabei kann es für mehrere Betriebe sprechen, wenn:

  • die Betriebsführung unverändert bleibt,
  • die Kunden- und Lieferantenkreise getrennt bleiben,
  • keine gemeinsamen Prozesse entstehen,
  • keine Kosten oder Ressourcen gemeinsam genutzt werden.

Werden die Abläufe dagegen miteinander verbunden und entstehen Synergien, kann aus zwei früher selbständigen Betrieben steuerlich ein einziger Gewerbebetrieb werden. Der bloße Wille des Unternehmers, zwei getrennte Betriebe zu führen, reicht nicht aus.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Wer mehrere Geschäftsbereiche betreibt oder einen weiteren Betrieb kauft, übernimmt oder erbt, sollte die tatsächliche Organisation frühzeitig dokumentieren. Eine klare Trennung auf dem Papier genügt nicht. Entscheidend ist, wie die Betriebe im Alltag tatsächlich zusammenarbeiten.

Besonders geprüft werden sollten:

  • Kunden und Lieferanten,
  • Mitarbeitende,
  • Räume und Betriebsmittel,
  • Bankkonten und Zahlungsströme,
  • gemeinsame Kosten,
  • Internetauftritt und Außenwirkung,
  • Einkauf und Verwaltung,
  • betriebliche Abläufe vor und nach der Übernahme.

Fazit

Ob ein Unternehmer einen oder mehrere Gewerbebetriebe führt, ist keine reine Formalität.

Die Einordnung kann erhebliche Auswirkungen auf Gewerbesteuer-Freibeträge, Investitionsabzugsbeträge und die Verlustverrechnung haben.

Wer mehrere Tätigkeiten bewusst getrennt behandeln möchte, muss diese Trennung nicht nur buchen, sondern tatsächlich leben und nachweisen können.

Rechtsgrundlagen und Fundstellen:

  • BFH, Urteil vom 28.01.2026 – X R 8/23
  • Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2021 – 15 K 1186/21 G,E
  • § 2 Abs. 1 und Abs. 5 GewStG
  • § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG
  • § 7g EStG
  • § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG
  • § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
  • § 118 Abs. 2 FGO