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Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Folgen: Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen wird gesenkt

Bereits im August informierten wir Sie darüber, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Urteil die hohe Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen als nicht mehr marktorientiert einstufte und damit kippte.

Diese Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen Entstehung der jeweiligen Einkommens-, Körperschafts-, Vermögens-, Umsatz- und Gewerbesteuer und ihrer Festsetzung abzüglich einer 15-monatigen Karenzzeit. Mit jährlich auf 6 Prozent festgelegt, war dieser Satz nach Auffassung des BVerfG nicht mehr vertretbar – er kam seit 1990 zur Anwendung und musste neu festgelegt werden.

Nach Prüfung beschloss das Bundeskabinett nun Ende März den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung. Dieser betrifft alle offenen Fälle bei der sogenannten Vollverzinsung ab 1. Januar 2019 und senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Anders als zuvor ist die Angemessenheit des Zinssatzes nun auch mindestens alle drei Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes zu prüfen. Dies wird zum 1. Januar 2026 erstmal der Fall sein. 

Sollten Sie gegen nicht bestandskräftige Steuerbescheide ab 2019 Einspruch bzw. Widerspruch eingelegt haben, um von der erwartbaren Neuregelung zu profitieren, leiten wir gerne alles Weitere in die Wege für Sie. Auch zu Rückfragen bezüglich der geänderten Zinsfestlegung sind unsere KMpro-Experten gerne für Sie da. 

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