Du hast in einem Geschäftsbereich Verluste gemacht und gleichzeitig an anderer Stelle Gewinne erzielt?
Dann klingt es zunächst logisch: Verlust minus Gewinn = weniger Steuern.
Ganz so einfach ist es im Steuerrecht allerdings nicht. Der Bundesfinanzhof hat das mit einem aktuellen Urteil noch einmal sehr deutlich gemacht. Im entschiedenen Fall ging es um Verluste aus gewerblicher Tierzucht bzw. Tierhaltung.
Für diese Verluste gibt es eine Sonderregelung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG: Die Verluste dürfen grundsätzlich nicht mit anderen gewerblichen Gewinnen und auch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Sie können nur mit Gewinnen aus derselben Tätigkeit – also wiederum aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung – ausgeglichen werden.
Was bedeutet das praktisch?
Ein vereinfachtes Beispiel:
Ein Unternehmer hat 100.000 Euro Gewinn aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit
Und 100.000 Euro Verlust aus gewerblicher Tierhaltung.
Man könnte denken: 100.000 Euro Gewinn minus 100.000 Euro Verlust
= 0 Euro steuerpflichtiger Gewinn.
Nach § 15 Abs. 4 EStG funktioniert das aber gerade nicht. Der Verlust aus der Tierhaltung wird steuerlich getrennt behandelt und kann grundsätzlich nur mit entsprechenden Gewinnen aus Tierhaltung verrechnet werden.
Besonders interessant an dem aktuellen Urteil: Der BFH hält diese Beschränkung auch dann für verfassungsgemäß, wenn der Steuerpflichtige den Verlust möglicherweise niemals vollständig nutzen kann.
Das heißt, wenn zukünftig keine passenden Gewinne mehr entstehen, kann ein Verlustvortrag wirtschaftlich letztlich wertlos werden. Auch dieser sogenannte „Definitiveffekt“ führt nach Auffassung des BFH nicht dazu, dass der Verlust plötzlich mit anderen Einkünften verrechnet werden darf.
Der BFH macht damit einen wichtigen Grundsatz deutlich:
Das Steuerrecht garantiert nicht, dass jeder wirtschaftlich entstandene Verlust irgendwann vollständig steuerlich genutzt werden kann.
Der Hintergrund der speziellen Regelung bei der Tierhaltung ist übrigens historisch: Der Gesetzgeber wollte die traditionelle, bodengebundene Landwirtschaft gegenüber industriell betriebener Tierproduktion schützen. Der BFH hält diesen Lenkungszweck weiterhin für einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung.
Warum ist das Urteil auch außerhalb der Landwirtschaft interessant?
Weil das Steuerrecht mehrere solcher „Verlusttöpfe“ kennt.
Für Unternehmer, Gesellschafter und CFOs bedeutet das: Bei Investitionen, Beteiligungen und neuen Geschäftsmodellen sollte nicht nur gefragt werden: „Wie hoch könnte der Verlust sein?“
Sondern auch: „Mit welchen Einkünften darf ich diesen Verlust steuerlich überhaupt verrechnen?“
Denn ein Verlustvortrag kann auf dem Papier erheblich sein – sein tatsächlicher wirtschaftlicher Wert hängt aber davon ab, ob künftig überhaupt passende Gewinne entstehen.
Die Entscheidung:
BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24
Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.10.2024 – 4 K 15/24
Relevant sind insbesondere:
§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG
§ 10d EStG
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Art. 3 Abs. 1 GG
Art. 14 Abs. 1 GG