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Einfuhr-Umsatzsteuer: Wann Lieferungen vor der Einfuhr steuerfrei sind

Du handelst mit Waren aus Nicht-EU-Ländern, nutzt Zolllager oder besondere Zollverfahren? Dann solltest du dieses neue BMF-Schreiben kennen.

Das BMF-Schreiben vom 09.04.2026 bringt mehr Klarheit zur Steuerbefreiung für Lieferungen vor einer Einfuhr nach § 4 Nr. 4b UStG.

Klingt technisch? Ist in der Praxis aber hochrelevant — vor allem für mittelständische Unternehmen, CFOs, Einkaufsverantwortliche, FiBu-Teams, Geschäftsführer und Gesellschafter, die mit Importen, Zolllagern oder internationalen Lieferketten arbeiten.

Worum geht es?

Bestimmte Lieferungen von Waren aus dem Drittland können umsatzsteuerfrei sein, obwohl sie im Inland stattfinden.

Das gilt dann, wenn:

  • es sich um Nicht-Unionswaren handelt,
  • die Ware sich noch in einem besonderen Zollverfahren befindet,
  • und der Abnehmer oder ein nachfolgender Abnehmer die Ware später in den freien Verkehr überführt oder das Verfahren anderweitig beendet.

Mit anderen Worten:

Nicht jede Lieferung im Inland ist automatisch umsatzsteuerpflichtig, wenn die Ware zollrechtlich noch „unter Verschluss“ ist.

Welche Verfahren sind gemeint?

Das Schreiben nennt insbesondere:

  • Versandverfahren
  • Zolllagerverfahren
  • vorübergehende Verwendung
  • aktive Veredelung

Gerade beim Zolllager oder in mehrstufigen Lieferketten ist das für die Praxis entscheidend.

Der entscheidende Punkt

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG greift nur dann, wenn nicht der liefernde Unternehmer selbst, sondern der Abnehmer oder dessen Beauftragter das besondere Verfahren beendet bzw. die Einfuhr vornimmt.

Das ist der eigentliche Kern des Schreibens.

Ein einfaches Praxisbeispiel

Ein Unternehmer liefert Ware aus einem Zolllager an einen Kunden weiter.

  • Fall 1: Der Kunde übernimmt die Einfuhr in den freien Verkehr.
    → Die Lieferung kann steuerfrei sein.
  • Fall 2: Der liefernde Unternehmer selbst führt die Ware ein und liefert sie dann weiter.
    → Dann greift die Steuerbefreiung nicht.

Besonders wichtig für Zolllager-Fälle mit Endkunden

Das BMF äußert sich jetzt auch ausdrücklich zu Lieferungen an Endverbraucher, etwa bei Waren, die im Zolllager als Kapitalanlage gehalten werden.

Hier gilt:

Wenn realistisch nicht zu erwarten ist, dass der Abnehmer das Verfahren beendet, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Das kann in der Praxis schnell zum Problem werden, wenn Verträge, Lieferbedingungen und Nachweise nicht sauber gestaltet sind.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Wer mit Drittlandswaren arbeitet, sollte insbesondere prüfen:

  • Welche Waren sind Nicht-Unionswaren?
  • In welchem Zollverfahren befinden sich die Gegenstände?
  • Wer beendet das Verfahren tatsächlich?
  • Was steht in den Verträgen und Lieferkonditionen?
  • Sind die Nachweise vollständig und eindeutig vorhanden?

Denn ohne belastbare Nachweise hilft die schönste Steuerbefreiung nichts.

Welche Nachweise verlangt das BMF?

Der Unternehmer muss die Voraussetzungen der Steuerbefreiung leicht und eindeutig nachprüfbar belegen können.

Das kann z. B. erfolgen durch:

  • Lagerschein bzw. Bescheinigung des Lagerhalters
  • Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware zum freien Verkehr abfertigen lässt
  • eindeutige Lieferkonditionen wie „unverzollt / unversteuert

Warum das Schreiben wichtig ist

Das BMF schafft mehr Struktur und gibt endlich konkrete Beispiele für die Praxis.

Für Unternehmen mit internationalen Warenströmen heißt das:

Steuerbefreiungen sind möglich — aber nur bei sauberer zoll- und umsatzsteuerlicher Zuordnung.

Wer hier ungenau arbeitet, riskiert:

  • falsche Rechnungen,
  • unnötige Umsatzsteuerbelastungen,
  • Diskussionen in Betriebsprüfungen,
  • und gegebenenfalls Korrekturen für offene Fälle.

Unser Praxishinweis

Du solltest Lieferketten mit Zolllager, Versandverfahren oder aktiver Veredelung jetzt noch einmal prüfen.

Gerade bei mehrstufigen Handelsgeschäften entscheidet oft ein Detail darüber, ob die Lieferung steuerfrei oder steuerpflichtig ist.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 09.04.2026 – III C 3 - S 7157-a/00005/001/052, DOK COO.7005.100.4.14450860

Wichtige Rechtsgrundlagen:

  • § 4 Nr. 4b UStG
  • § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
  • § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG
  • § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG
  • § 6 UStG
  • § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
  • Art. 5 Nr. 16 Buchst. b UZK
  • Art. 210 ff. UZK