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Erbschaftsteuer-Falle Behaltensfrist: Nicht der Vertrag zählt – sondern der Eigentumsübergang

Du bist Gesellschafter, Unternehmer oder CFO?

Dann ist dieses Urteil zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für dich besonders wichtig.

Bei der steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen gilt eine klare Regel:

Wer das Unternehmen zu früh „verkauft“, verliert Steuervergünstigungen.

Entscheidend ist dabei die sogenannte Behaltensfrist.

Doch was heißt eigentlich „verkaufen“?

Der Streitpunkt

Viele dachten bisher:

Sobald der Kaufvertrag unterschrieben ist, gilt das Unternehmen als veräußert.

Genau das hat das Finanzgericht Münster jetzt anders gesehen.

Die klare Aussage des Gerichts

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt:

Nicht der Kaufvertrag ist entscheidend – sondern der tatsächliche Übergang des Eigentums.

Oder einfacher gesagt:

Erst wenn Anteile wirklich übertragen sind und Chancen sowie Risiken wechseln, läuft die Behaltensfrist aus.

Warum ist das so wichtig?

Im entschiedenen Fall:

  • Der Kaufvertrag wurde 2020 geschlossen
  • Die tatsächliche Übertragung der Anteile erfolgte aber erst 2021
  • Das Finanzamt wollte die Steuervergünstigung teilweise zurückholen
  • Das Gericht sagte: zu Unrecht

Denn:

  • Eine bloße Verpflichtung zum Verkauf reicht nicht aus
  • Steuerlich zählt erst der echte Eigentumswechsel

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Kaufverträge mit aufschiebenden Bedingungen (z. B. Genehmigungen) sind besonders sensibel
  • Der Zeitpunkt der dinglichen Übertragung ist steuerlich entscheidend
  • Falsche Annahmen können schnell zu hohen Steuernachzahlungen führen

Wichtig zu wissen

Das Urteil ist noch nicht endgültig:

Die Revision liegt beim Bundesfinanzhof (Az. II R 1/26).

Fazit

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zählt nicht die Verpflichtung zur Übertrag, sondern die Übertragung selbst.

Wer Unternehmensanteile überträgt oder verkaufen will, sollte den Zeitpunkt sehr genau planen und dokumentieren.

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