Du hältst landwirtschaftliche Flächen über eine Kapitalgesellschaft? Dann könnte dieses Urteil für dich interessant sein. Bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer entscheidet häufig eine einzige Frage über sehr viel Geld:
Handelt es sich um begünstigtes Betriebsvermögen oder um schädliches Verwaltungsvermögen?
Mit Urteil vom 02.06.2026 (FG Düsseldorf, Az. 4 K 384/24 F) hat das Finanzgericht Düsseldorf nun die Sichtweise der Finanzverwaltung deutlich eingeschränkt. Im Streitfall wurden Anteile an einer GmbH & Co. KG verschenkt. Diese war an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft beteiligt, die ihre landwirtschaftlichen Flächen an ortsansässige Landwirte verpachtete.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Grundstücke als Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG einzustufen seien. Dadurch wären erhebliche steuerliche Vergünstigungen verloren gegangen.
Das Finanzgericht sah das jedoch anders. Die Richter entschieden, dass Grundstücke, die zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, wenn die Überlassung im Rahmen einer sogenannten Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt. Entscheidend ist die gesetzliche Ausnahme in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG. Nach Auffassung des Gerichts gilt diese Ausnahme unabhängig davon, ob sich die Grundstücke im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befinden oder ob eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegt.
Warum ist das wichtig?
Für Unternehmer, Gesellschafter und Familienunternehmen kann diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer haben. Denn die Einordnung als Verwaltungsvermögen kann dazu führen, dass steuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen ganz oder teilweise verloren gehen.
Das Urteil stärkt nun die Position der Steuerpflichtigen gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung.
Aber Vorsicht:
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Ob das Finanzamt Revision eingelegt hat, ist derzeit noch nicht bekannt. Bis zu einer Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten, ob sich diese für Steuerpflichtige günstige Rechtsauffassung dauerhaft durchsetzt.
Fundstelle
FG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2026 – 4 K 384/24 F
Rechtsgrundlagen: