Klingt absurd – kann aber passieren.
Der BFH hat mit Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22 einen wichtigen Fall zur Erbschaftsteuer entschieden.
Worum ging es?
Ein Erbe sollte Erbschaftsteuer zahlen, obwohl er aus dem Nachlass tatsächlich nichts erhalten hatte.
Der Grund: Andere Personen hatten sich zuvor als vermeintliche Erben den Nachlass gesichert und verbraucht.
Das Finanzamt setzte trotzdem Erbschaftsteuer fest.
Warum ist das möglich?
Bei der Erbschaftsteuer gilt grundsätzlich das sogenannte Stichtagsprinzip.
Das bedeutet:
Entscheidend ist der Wert des Nachlasses am Todestag des Erblassers.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
§ 11 ErbStG
Spätere Entwicklungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Aber der BFH sagt: Es gibt Ausnahmen.
Neben dem Stichtagsprinzip gilt auch das Bereicherungsprinzip nach § 10 Abs. 1 ErbStG.
Vereinfacht gesagt:
Wer am Ende tatsächlich nicht bereichert ist, soll in besonderen Ausnahmefällen auch nicht so behandelt werden, als hätte er Vermögen erhalten.
Aber: Ganz so einfach ist es nicht.
Der Erbe muss nachweisen, dass
Rechtsgrundlage für eine abweichende Steuerfestsetzung ist § 163 Abs. 1 Satz 1 AO.
Zivilrechtlich ging es außerdem um mögliche Herausgabe- und Ersatzansprüche gegen unberechtigte Erbschaftsbesitzer, insbesondere nach §§ 2018 ff. BGB.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Denn das Finanzgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob der Erbe möglicherweise noch werthaltige Ansprüche gegen die Personen hatte, die den Nachlass verbraucht hatten.
Die Kernaussage für die Praxis
Erbschaftsteuer kann aus Billigkeitsgründen niedriger oder sogar auf 0 € festgesetzt werden.
Aber nur ausnahmsweise.
Und nur, wenn der Erbe sauber nachweisen kann, dass er wirklich nichts erhalten hat und alles Zumutbare unternommen hat.
Was bedeutet das für Erben?
Wer in einer unklaren Erbsituation steckt, sollte frühzeitig:
Denn später reicht es nicht zu sagen:
„Ich habe doch gar nichts bekommen.“
Man muss es auch beweisen können.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 1/22
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2021 – 4 K 3151/19 Erb