Du bist CFO, PE-/VC-Fondsmanager oder Gesellschafter eines Finanzintermediärs mit grenzüberschreitenden Beteiligungen in der EU? Dann ist dieses neue EuGH-Urteil für dich entscheidend.
Worum geht’s?
Der EuGH (Urteil vom 1.8.2025 – C-92/24 bis C-94/24 „Banca Mediolanum“) hat klargestellt:
Ein EU-Staat darf Dividenden von EU-Tochtergesellschaften an inländische Muttergesellschaften nicht zusätzlich über 5 % hinaus besteuern – selbst wenn die Steuer formal keine Körperschaftsteuer ist.
Konkret betroffen war:
Die italienische IRAP – eine Sondersteuer auf Produktionstätigkeit – die bei Finanzintermediären 50 % der Dividenden in die Bemessungsgrundlage einbezog. Das verstößt laut EuGH gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU).
Warum ist das wichtig?
Viele Finanzunternehmen – z. B. Banken, Versicherer, PE-/VC-Fonds mit Holdingstrukturen – sind von solchen Regelungen betroffen. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und stärkt die Position bei Rückforderungs- oder Einspruchsverfahren.
Was jetzt zu tun ist:
Denn: Der EuGH stellt klar – eine Steuer bleibt eine Steuer, auch wenn sie anders heißt.
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