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Familienheim in GbR: Trotzdem schenkungsteuerfrei

Familienheim in die GbR eingelegt – und trotzdem schenkungsteuerfrei? Ja! Sagt der BFH.

Du bist verheiratet und besitzt gemeinsam ein Familienheim? Oder du bist CFO, CEO oder Gesellschafter und nutzt für Immobilien eine Familien-GbR?

Dann ist dieses neue Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für dich besonders interessant.

Der BFH hat entschieden:

Wenn ein Ehepartner das Familienheim unentgeltlich in eine GbR einlegt, an der beide Ehepartner zu gleichen Teilen beteiligt sind, kann diese Übertragung schenkungsteuerfrei sein.

Und zwar nach der bekannten Familienheim-Befreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).

Warum ist das wichtig?

Bislang waren viele Finanzämter der Meinung:

„Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn der Ehepartner direkt Eigentümer wird – nicht aber, wenn das Eigentum auf eine GbR übertragen wird.“

Der BFH widerspricht jetzt klar.

Was heißt das konkret?

  • Wird das Familienheim ohne Gegenleistung in die GbR übertragen …
  • und ist der andere Ehepartner an der GbR beteiligt …
  • dann gilt die Steuerbefreiung für den hälftigen Wert, der dem anderen Ehepartner zugutekommt.

Mit anderen Worten: Die GbR steht der direkten Eigentumsübertragung gleich.

Warum ist das Urteil so praxisrelevant?

Viele Familien organisieren Immobilien heute über eine GbR – z. B. für:

  • Vermögensaufbau
  • Nachfolgeplanung
  • Schutz der Immobilie
  • klare Strukturierung der Eigentumsverhältnisse

Gerade bei disquotalen Einlagen (ein Partner legt mehr ein als der andere) kam es immer wieder zu Schenkungsteuer-Fällen.

Jetzt schafft der BFH Klarheit:

Auch der Erwerb über eine Gesamthand (GbR) kann unter die Familienheim-Befreiung fallen.

Was bedeutet das für die Gestaltungspraxis?

  • Die GbR bleibt ein attraktives Modell für Familien-Immobilien.
  • Steuerpflichtige können unnötige Schenkungsteuer vermeiden.
  • Die Entscheidung passt zur Grundlinie des BFH: Personengesellschaften werden bei der Schenkungsteuer transparent behandelt.

Wichtig:

Der Fall betrifft ausdrücklich nicht gewerblich tätige Personengesellschaften oder Einlagen, die über spezielle Rücklagenkonten gebucht werden. Hier muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Wenn du also Immobilien in einer Familien-GbR hältst – oder darüber nachdenkst – lohnt sich ein genauer Blick auf dieses Urteil.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.6.2025 – II R 18/23

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