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Ferienwohnung – richtig vermieten

Wann das Finanzamt wirklich von Gewinnerzielungsabsicht ausgeht

Du vermietest deine Ferienwohnung regelmäßig an Urlaubsgäste? Oder betreust als CFO, FiBu-Mitarbeiter oder Steuerberater Mandanten mit Ferienimmobilien?

Dann ist dieses neue BFH-Urteil (12.08.2025 – IX R 23/24) wichtig für dich:

Das Finanzamt erkennt Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung nur an, wenn eine klare Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Und genau hier hat der BFH nun präzisiert, wie diese Absicht geprüft werden muss.

Bisher wurde oft jedes Jahr einzeln betrachtet – das führte dazu, dass in einem Jahr Verluste anerkannt, im nächsten wieder gestrichen wurden. Der BFH stellt jetzt klar:

Entscheidend ist die durchschnittliche Auslastung über drei bis fünf Jahre.

Konkret heißt das:

  • Wenn du mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit erreichst, wird automatisch davon ausgegangen, dass du mit Gewinnabsicht vermietest.
  • Wird diese Grenze um mehr als 25 % unterschritten, oder nutzt du die Wohnung auch selbst, verlangt das Finanzamt eine detaillierte Überschussprognose – oft über 30 Jahre.

Praxis-Tipp:

Erfasse deine Vermietungszeiten sorgfältig und vergleiche sie mit den ortsüblichen Werten deines Ferienortes. So vermeidest du Streit mit dem Finanzamt und sicherst dir den steuerlichen Abzug deiner Werbungskosten.

Fazit:

Das Urteil bringt mehr Klarheit für Vermieter – und weniger Willkür bei der Verlustanerkennung. Wer seine Ferienwohnung konsequent am Markt anbietet und gut auslastet, hat künftig die besseren Karten.

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