Viele Unternehmer kennen das:
Ein Herzensprojekt läuft über Jahre mit Verlusten – sei es die Sanierung einer Immobilie, der Aufbau eines Betriebs oder ein aufwendiges Investment. Die Frage ist: Ab wann stuft das Finanzamt das Ganze als „Liebhaberei“ ein – und erkennt die Verluste nicht mehr an?
Genau das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klargestellt (Urteil vom 21.05.2025 – III R 45/22).
Im Fall ging es um die Sanierung einer historischen Burg, die später auch gewerblich genutzt werden sollte. Über viele Jahre entstanden nur Kosten, keine Einnahmen. Das Finanzamt meinte daher: kein echter Gewerbebetrieb, also auch keine steuerlich anerkannten Verluste.
Der BFH sah das differenzierter:
Auch wenn über Jahre Verluste entstehen, kann trotzdem eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen – nämlich dann,
wenn zukünftig stille Reserven (also Wertsteigerungen z. B. durch Verkauf oder Aufgabe des Betriebs) realistisch sind und zu einem Gewinn führen könnten.
Und das Beste: Diese stillen Reserven müssen nicht schon zu Beginn des Projekts im Businessplan stehen, um später steuerlich zählen zu dürfen.
Heißt übersetzt:
Selbst wenn dein Projekt lange Zeit kein Geld abwirft, kann das Finanzamt die Verluste anerkennen – wenn eine plausible Perspektive auf spätere Gewinne besteht (z. B. durch Verkauf oder steigenden Wert der Immobilie).
Gerade bei langfristigen Projekten, Sanierungen oder Beteiligungen kann das entscheidend sein.
Fazit:
Langjährige Verluste sind nicht automatisch Liebhaberei. Wer nachvollziehbar darlegt, dass am Ende ein Gewinn möglich ist, kann seine Verluste weiter steuerlich geltend machen – selbst wenn die Erträge noch auf sich warten lassen.
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