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Finanzamt fragt nach: Dein Feedback zählt!

Viele Unternehmer kennen das: 

Ein Herzensprojekt läuft über Jahre mit Verlusten – sei es die Sanierung einer Immobilie, der Aufbau eines Betriebs oder ein aufwendiges Investment. Die Frage ist: Ab wann stuft das Finanzamt das Ganze als „Liebhaberei“ ein – und erkennt die Verluste nicht mehr an? 

Genau das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klargestellt (Urteil vom 21.05.2025 – III R 45/22). 

Im Fall ging es um die Sanierung einer historischen Burg, die später auch gewerblich genutzt werden sollte. Über viele Jahre entstanden nur Kosten, keine Einnahmen. Das Finanzamt meinte daher: kein echter Gewerbebetrieb, also auch keine steuerlich anerkannten Verluste

Der BFH sah das differenzierter: 

Auch wenn über Jahre Verluste entstehen, kann trotzdem eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen – nämlich dann, 

wenn zukünftig stille Reserven (also Wertsteigerungen z. B. durch Verkauf oder Aufgabe des Betriebs) realistisch sind und zu einem Gewinn führen könnten. 

Und das Beste: Diese stillen Reserven müssen nicht schon zu Beginn des Projekts im Businessplan stehen, um später steuerlich zählen zu dürfen. 

Heißt übersetzt: 

Selbst wenn dein Projekt lange Zeit kein Geld abwirft, kann das Finanzamt die Verluste anerkennen – wenn eine plausible Perspektive auf spätere Gewinne besteht (z. B. durch Verkauf oder steigenden Wert der Immobilie). 

Gerade bei langfristigen Projekten, Sanierungen oder Beteiligungen kann das entscheidend sein. 

Fazit: 

Langjährige Verluste sind nicht automatisch Liebhaberei. Wer nachvollziehbar darlegt, dass am Ende ein Gewinn möglich ist, kann seine Verluste weiter steuerlich geltend machen – selbst wenn die Erträge noch auf sich warten lassen. 

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