Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern Firmenfitness über Anbieter wie EGYM Wellpass oder Gympass an. Das stärkt die Mitarbeitergesundheit und macht den Arbeitgeber attraktiver.
Doch steuerlich wird das Thema jetzt deutlich strenger beurteilt.
Worum geht es?
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) stellt klar: Die Möglichkeit, ein Firmenfitness-Angebot zu nutzen, stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar und damit Arbeitslohn.
Das bedeutet: Der Vorteil kann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sein.
Wie wird der geldwerte Vorteil berechnet?
Grundsätzlich gilt:
Wird ein vergleichbares Angebot auch normalen Privatkunden angeboten, ist der übliche Marktpreis maßgeblich (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Viele Firmenfitness-Programme funktionieren jedoch anders. Die Konditionen gelten ausschließlich für Unternehmen und deren Mitarbeiter. In diesen Fällen gibt es keinen vergleichbaren Marktpreis. Dann dürfen nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 07.07.2020 (Az. VI R 14/18) die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten als Grundlage für den geldwerten Vorteil herangezogen werden.
Besonders wichtig für Arbeitgeber
Nicht nur die monatlichen Beiträge können berücksichtigt werden. Unter Umständen fließen auch weitere Kosten wie Einrichtungs- oder Verwaltungskosten in die Berechnung ein, wenn sie nach der aktuellen Verwaltungsauffassung dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Das stellt gegenüber der bisherigen Praxis eine deutlich strengere Sichtweise dar.
Was gilt für Gesundheits- und Präventionskurse?
Viele Unternehmen hoffen auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG.
Doch hier gibt es eine wichtige Einschränkung: Reine Mitgliedschaften in Fitnessstudios oder Firmenfitness-Angeboten sind nicht automatisch steuerfrei. Auch digitale Präventionsangebote reichen allein nicht aus. Es muss insbesondere nachgewiesen werden können, dass der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich an einem zertifizierten Präventionskurs teilgenommen hat. Ohne entsprechenden Nachweis greift die Steuerbefreiung regelmäßig nicht.
Die gute Nachricht
Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) kann grundsätzlich weiterhin anwendbar sein.
Ob dies im Einzelfall funktioniert, hängt jedoch von der konkreten Vertragsgestaltung und der Höhe des ermittelten geldwerten Vorteils ab.
Unser Praxistipp
Wenn Ihr Unternehmen Firmenfitness anbietet oder künftig einführen möchte, sollten die Verträge genau geprüft werden.
Denn nicht jedes Modell wird steuerlich gleich behandelt. Gerade bei Anbietern wie EGYM Wellpass oder Gympass kommt es auf die konkreten Vertragsbedingungen an.
Rechtsgrundlagen
• Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 04.03.2026 – S 2334.1.1-64/13 St36
• BFH, Urteil vom 07.07.2020 – VI R 14/18
• § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11 EStG
• § 3 Nr. 34 EStG