Du bietest deinen Mitarbeitenden Gympass, Hansefit oder EGYM Wellpass an?
Dann solltest du jetzt ganz genau hinschauen – sonst wird aus der Fitness-Förderung schnell ein Fall fürs Lohnkonto
Die OFD NRW hat sich in einer neuen Kurzinformation zur lohnsteuerlichen Behandlung von Firmenfitness-Programmen geäußert – mit klaren steuerlichen Regeln:
🔹 Grundsatz: Die Vorteile für Arbeitnehmer gelten als Arbeitslohn von dritter Seite – also steuerpflichtig!
🔹 Bewertung: Der geldwerte Vorteil wird nicht aus den Einzelpreisen mehrerer Fitnessstudios gebildet, sondern am üblichen Endpreis für vergleichbare Angebote gemessen.
🔹 Gibt es keinen Marktpreis für Privatzahler, gilt: Sachbezug = tatsächliche Arbeitgeberkosten (inkl. USt und Nebenkosten).
Achtung bei den Kosten:
✅ Laufende Kosten sind monatlich auf die registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen
✅ Einmalige Kosten sind zeitlich zu verteilen und dann anteilig den Beschäftigten zuzurechnen
✅ Ein geldwerter Vorteil entsteht nur bei aktiver Annahme, nicht bei bloßem Angebot
Praxishinweis:
Viele Anrufungsauskünfte, die bisher eine Steuerfreiheit angenommen haben (z. B. als "Setup-Kosten"), müssen jetzt überprüft und ggf. neu beantragt werden.
Mein Tipp:
Sprich mit deinem steuerlichen Berater, prüfe deine Verträge mit Gympass & Co. und dokumentiere die Kostenaufteilung sorgfältig. So bleibt deine Fitnessförderung nicht nur fit, sondern auch finanzamtsfest
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