Der BFH hat entschieden – und das betrifft viele Arbeitnehmer, CFOs und Gesellschafter.
Du nutzt einen Firmenwagen und zahlst selbst für den Parkplatz am Büro?
Dann kommt hier die klare – und für viele überraschende – Antwort der Rechtsprechung:
Diese Parkplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus dem Firmenwagen nicht.
Worum geht es konkret?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:
Konsequenz:
Zahlst du als Arbeitnehmer z. B. 30 € monatlich für einen Parkplatz beim Arbeitgeber, darf dieser Betrag NICHT von der 1-%-Regelung oder dem Fahrtenbuch abgezogen werden.
Warum ist das so?
Die 1-%-Regelung deckt nur typische Fahrzeugkosten ab, z. B.:
Parkplätze gehören nicht dazu, weil:
Der BFH sagt klar:
Parkplatz ≠ Firmenwagen
Für wen ist das besonders wichtig?
Du bist Arbeitnehmer mit Firmenwagen?
Dann solltest du wissen: Parkplatzkosten helfen dir steuerlich nicht weiter.
Du bist CFO, Geschäftsführer oder Gesellschafter?
Dann prüfe:
Du arbeitest in der FiBu oder im HR?
Dann ist das Urteil relevant für:
Praxis-Tipp zum Schluss
Streit mit dem Finanzamt lässt sich oft vermeiden, wenn Kostenübernahmen klar arbeitsvertraglich geregelt sind.
Aber: Auch dann gilt diese Grenze, wenn es um Stellplätze geht.
Fazit:
Parkplatz selbst zahlen = nett fürs Parken, aber kein Steuersparmodell.
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