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Firmenwagen & Parkplatz: Diese Kosten senken deine Steuer NICHT

Der BFH hat entschieden – und das betrifft viele Arbeitnehmer, CFOs und Gesellschafter.

Du nutzt einen Firmenwagen und zahlst selbst für den Parkplatz am Büro?

Dann kommt hier die klare – und für viele überraschende – Antwort der Rechtsprechung:

Diese Parkplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus dem Firmenwagen nicht.

Worum geht es konkret?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden:

  • Ein Firmenwagen ist ein Vorteil.
  • Ein Stellplatz oder eine Garage ist ein eigener, separater Vorteil.
  • Beides wird steuerlich getrennt betrachtet.

Konsequenz:

Zahlst du als Arbeitnehmer z. B. 30 € monatlich für einen Parkplatz beim Arbeitgeber, darf dieser Betrag NICHT von der 1-%-Regelung oder dem Fahrtenbuch abgezogen werden.

Warum ist das so?

Die 1-%-Regelung deckt nur typische Fahrzeugkosten ab, z. B.:

  • Kraftstoff
  • Versicherung
  • Kfz-Steuer
  • Wartung, Reparaturen, Reifen

Parkplätze gehören nicht dazu, weil:

  • sie nicht zwingend mit dem Auto selbst zu tun haben
  • sie eine eigene Zusatzleistung sind

Der BFH sagt klar:

Parkplatz ≠ Firmenwagen

Für wen ist das besonders wichtig?

Du bist Arbeitnehmer mit Firmenwagen?

Dann solltest du wissen: Parkplatzkosten helfen dir steuerlich nicht weiter.

Du bist CFO, Geschäftsführer oder Gesellschafter?

Dann prüfe:

  • eure Dienstwagenordnung
  • eure Lohnabrechnung
  • mögliche Fehlannahmen bei der Vorteilsminderung

Du arbeitest in der FiBu oder im HR?

Dann ist das Urteil relevant für:

  • Lohnsteuerprüfungen
  • korrekte Abrechnung von Firmenwagen

Praxis-Tipp zum Schluss

Streit mit dem Finanzamt lässt sich oft vermeiden, wenn Kostenübernahmen klar arbeitsvertraglich geregelt sind.

Aber: Auch dann gilt diese Grenze, wenn es um Stellplätze geht.

Fazit:

Parkplatz selbst zahlen = nett fürs Parken, aber kein Steuersparmodell.

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