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Firmenwagen vorhanden – trotzdem Privatwagen genutzt?

Dann solltest du dieses neue BFH-Urteil kennen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden:

Wer für Dienstreisen den privaten Pkw nutzt, obwohl ein Firmenwagen kostenlos zur Verfügung steht, kann die Kosten dafür in der Regel nicht als Werbungskosten abziehen.

Worum ging es konkret?

Ein Arbeitnehmer hatte einen Firmenwagen, den auch seine Ehefrau privat nutzen durfte.

Für drei Dienstreisen nutzte er aber nicht den Firmenwagen, sondern seinen privaten Pkw.

Der Grund:

Der Firmenwagen sollte währenddessen bei seiner Ehefrau bleiben.

In der Steuererklärung machte er dafür Werbungskosten geltend:

  • 1.648 km
  • 2,28 Euro pro km
  • insgesamt 3.758 Euro

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Der BFH bestätigte jetzt die Sichtweise des Finanzamts.

Warum hat der BFH den Abzug verweigert?

Der BFH sagt zwar grundsätzlich:

  • Arbeitnehmer dürfen ihr Verkehrsmittel frei wählen.
  • Auch ein Privatwagen kann für Dienstreisen genutzt werden.

ABER:

Im konkreten Fall stand bereits ein Firmenwagen kostenlos zur Verfügung.

Die Nutzung des Privatwagens erfolgte ausschließlich aus privaten Gründen.

Konkret:

Der Arbeitnehmer wollte seiner Ehefrau den Firmenwagen überlassen.

Damit waren die zusätzlichen Kosten aus Sicht des BFH:

  • privat mitveranlasst
  • unangemessen
  • steuerlich nicht abzugsfähig

Was bedeutet das für Geschäftsführer, CFOs und Arbeitnehmer?

Das Urteil ist besonders relevant für:

  • Geschäftsführer
  • leitende Angestellte
  • Außendienstmitarbeiter
  • Arbeitnehmer mit Firmenwagenregelung

Denn künftig dürfte das Finanzamt genauer hinschauen:

Warum wurde nicht der Firmenwagen genutzt?

Wann kann der Privatwagen trotzdem steuerlich anerkannt werden?

Entscheidend ist der berufliche Grund.

Zum Beispiel:

  • Zeitersparnis
  • organisatorische Gründe
  • fehlende Verfügbarkeit des Firmenwagens
  • besondere Anforderungen der Dienstreise

Fehlt ein objektiver beruflicher Grund, wird es kritisch.

Praxis-Tipp

Wer trotz Firmenwagen einen Privatwagen für Dienstreisen nutzt, sollte die Gründe unbedingt dokumentieren.

Denn sonst kann der Werbungskostenabzug schnell vollständig entfallen.

Die Entscheidung im Detail

  • BFH, Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24
  • veröffentlicht am 07.05.2026
  • Vorinstanz:
    Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.09.2024 – 9 K 183/23

Rechtsgrundlagen:

  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG
  • § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG