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Frühstück, WLAN, Parkplatz im Hotel: Nicht alles unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz 

Du betreibst ein Hotel, eine Pension oder bist für die FiBu in einem Hotelbetrieb verantwortlich? 

Dann solltest du dieses Urteil kennen. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wichtige Entscheidung zur Umsatzsteuer bei Hotelnebenleistungen getroffen. 

Konkret ging es um eine häufige Praxisfrage: 

Gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz für alles, was ein Hotelgast im Gesamtpaket erhält? 

Die Antwort des EuGH: Nein. 

Worum ging es? 

Mehrere deutsche Hotels hatten Leistungen wie 

  • Frühstück 
  • Parkplatz 
  • WLAN 
  • Fitness- und Wellnesseinrichtungen 

zusammen mit der Übernachtung zu einem Gesamtpreis angeboten. 

Die Betreiber argumentierten: 

Alles sei eine einheitliche Leistung der Beherbergung – und müsse daher komplett dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. 

Die Finanzverwaltung sah das anders. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) legte die Frage schließlich dem EuGH vor. 

Die Entscheidung des EuGH 

Der EuGH bestätigte nun die deutsche Regelung. 

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für die eigentliche Beherbergung. 

Andere Leistungen können vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen werden, auch wenn sie zusammen mit der Übernachtung verkauft werden. 

Das betrifft zum Beispiel: 

  • Frühstück 
  • Parkplatz 
  • WLAN 
  • Fitness- oder Wellnessangebote 

Diese Leistungen können dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen, selbst wenn sie Teil eines Gesamtpreises sind. 

Urteil: 

EuGH, Urteil vom 05.03.2026 – C-409/24 bis C-411/24 

Rechtsgrundlagen: 

  • Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL 
  • Anhang III Nr. 12 MwStSystRL 
  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG 

Warum ist das wichtig? 

Viele Hotels kalkulieren ihre Leistungen mit Pauschalpreisen

Die Entscheidung bestätigt jedoch das deutsche Aufteilungsgebot

Der Gesamtpreis muss steuerlich aufgeteilt werden, wenn Leistungen enthalten sind, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. 

Was bedeutet das für die Praxis? 

Hotelbetreiber und CFO sollten prüfen: 

  • Werden Zusatzleistungen korrekt umsatzsteuerlich aufgeteilt
  • Sind Frühstück oder Wellnessangebote getrennt kalkuliert
  • Stimmen die Steuersätze in der Buchhaltung und im Kassensystem

Fehler können schnell zu Steuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen führen. 

Wie geht es weiter? 

Der BFH wird nun auf Basis der EuGH-Entscheidung die konkreten Fälle entscheiden. 

Vorlagebeschlüsse des BFH: 

  • BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20) 
  • BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – XI R 13/23 (XI R 7/21) 
  • BFH, Beschluss vom 10.01.2024 – XI R 14/23 (XI R 22/21) 

Fazit 

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nicht automatisch für alles im Hotelpaket

Nebenleistungen wie Frühstück, WLAN oder Wellness können dem regulären Steuersatz unterliegen, selbst wenn sie im Gesamtpreis enthalten sind. 

Gerade bei Hotelbetrieben und Gastronomiekonzepten lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Umsatzsteuerstruktur

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