Du bist Vermieter, Gesellschafter-Geschäftsführer, CFO oder Investorin mit vermieteten Immobilien im Bestand? Dann solltest du jetzt ganz genau hinschauen!
Mit einem neuen Urteil stärkt das FG Münster (Urteil vom 02.04.2025 – 14 K 654/23 E) Eigentümern den Rücken, die ihre Immobilie schneller abschreiben wollen.
Worum geht's?
📉 Normalerweise gilt bei vermieteten Gebäuden eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren – also 2 % AfA pro Jahr.
📉 Aber: Wer nachweist, dass sein Gebäude wirtschaftlich schneller „verbraucht“ ist, kann eine höhere AfA ansetzen – z. B. 4,35 % bei 23 Jahren Restnutzungsdauer.
Das FG Münster sagt:
✅ Es reicht ein plausibles Gutachten zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer – auch ohne aufwendiges Bausubstanzgutachten.
✅ Grundlage kann die ImmoWertV sein – z. B. das Punktesystem zur Modernisierung.
✅ Eine Zertifizierung des Gutachters nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist nicht zwingend.
✅ Aber: Eine persönliche Besichtigung durch den Gutachter ist Pflicht. (auch nachträglich möglich)
Wichtig für dich:
Wenn du Immobilien hältst oder verwaltest, kann sich die verkürzte Nutzungsdauer in der Steuererklärung richtig lohnen – vor allem bei älteren oder nur teilsanierten Objekten.
💡 Mein Tipp:
Lass prüfen, ob bei deinen Immobilien ein höherer AfA-Satz durchsetzbar ist.
➡️ Gerade bei Sanierungsobjekten oder strukturschwachen Lagen lohnt sich der Blick ins Detail.
➡️ Eine gut gemachte ImmoWertV-basierte Bewertung kann bares Geld bedeuten 💶
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