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Gemeinnützigkeit: Ein Satz in der Satzung kann alles kippen 

Du bist Vorstand, Geschäftsführer oder im Management einer gemeinnützigen Organisation? 

Dann solltest du dieses Urteil kennen. 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2025 (V R 23/23) klargestellt: 

Unklare oder zu allgemeine Satzungen können die Gemeinnützigkeit kosten. 

Worum ging es? 

Eine Organisation hatte in ihrer Satzung stehen: 

„Wir verfolgen gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.“ 

Klingt erstmal richtig. Ist es aber nicht. 

Denn gleichzeitig war ihr tatsächlicher Zweck: 

Unterstützung der Mitglieder (z. B. durch IT-Leistungen). 

Das Problem: 

Das reicht steuerlich nicht aus. 

Was sagt der BFH konkret? 

Nach den Vorschriften der §§ 51, 59, 60 und 61 AO muss aus der Satzung klar hervorgehen: 

  • Welcher konkrete Zweck verfolgt wird 
  • Dass dieser Zweck
    • gemeinnützig (§ 52 AO) 
    • selbstlos (§ 55 AO) 
    • unmittelbar und ausschließlich verfolgt wird 

Eine pauschale Formulierung wie „im Sinne der Abgabenordnung“ genügt nicht. 

Auch wichtig: 

Die Förderung der eigenen Mitglieder ist grundsätzlich kein gemeinnütziger Zweck. 

Die Folge im konkreten Fall 

Das Finanzamt hob den Feststellungsbescheid zur Gemeinnützigkeit auf. 

Rechtsgrundlage: § 60a Abs. 5 Satz 1 AO 

Wirkung: ab dem Folgejahr der Aufhebung (hier: ab 2021) 

Der BFH bestätigte: Das war rechtmäßig. 

Was bedeutet das für die Praxis? 

Wenn du Verantwortung für eine Organisation trägst: 

1. Satzung prüfen (dringend!) 

  • Sind die Zwecke konkret benannt
  • Entsprechen sie wirklich §§ 52–55 AO

2. Vorsicht bei „Mitgliederförderung“ 

  • Das ist regelmäßig nicht gemeinnützig 

3. Form zählt genauso wie Inhalt 

  • Auch wenn ihr „Gutes tut“: 
    Die Satzung muss es sauber widerspiegeln 

4. Risiko: Verlust der Gemeinnützigkeit 

  • Mit erheblichen steuerlichen Folgen 

Fazit 

Der BFH bleibt strikt: 

Gemeinnützigkeit beginnt nicht bei der Tätigkeit – sondern bei der Satzung. 

Ein ungenauer Satz kann ausreichen, um die steuerliche Begünstigung zu verlieren. 

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