Du bist Vorstand, Geschäftsführer oder im Management einer gemeinnützigen Organisation?
Dann solltest du dieses Urteil kennen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2025 (V R 23/23) klargestellt:
Unklare oder zu allgemeine Satzungen können die Gemeinnützigkeit kosten.
Worum ging es?
Eine Organisation hatte in ihrer Satzung stehen:
„Wir verfolgen gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.“
Klingt erstmal richtig. Ist es aber nicht.
Denn gleichzeitig war ihr tatsächlicher Zweck:
Unterstützung der Mitglieder (z. B. durch IT-Leistungen).
Das Problem:
Das reicht steuerlich nicht aus.
Was sagt der BFH konkret?
Nach den Vorschriften der §§ 51, 59, 60 und 61 AO muss aus der Satzung klar hervorgehen:
Eine pauschale Formulierung wie „im Sinne der Abgabenordnung“ genügt nicht.
Auch wichtig:
Die Förderung der eigenen Mitglieder ist grundsätzlich kein gemeinnütziger Zweck.
Die Folge im konkreten Fall
Das Finanzamt hob den Feststellungsbescheid zur Gemeinnützigkeit auf.
Rechtsgrundlage: § 60a Abs. 5 Satz 1 AO
Wirkung: ab dem Folgejahr der Aufhebung (hier: ab 2021)
Der BFH bestätigte: Das war rechtmäßig.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wenn du Verantwortung für eine Organisation trägst:
1. Satzung prüfen (dringend!)
2. Vorsicht bei „Mitgliederförderung“
3. Form zählt genauso wie Inhalt
4. Risiko: Verlust der Gemeinnützigkeit
Fazit
Der BFH bleibt strikt:
Gemeinnützigkeit beginnt nicht bei der Tätigkeit – sondern bei der Satzung.
Ein ungenauer Satz kann ausreichen, um die steuerliche Begünstigung zu verlieren.
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