Du bist Gesellschafter, Unternehmer oder CFO und denkst über eine Stiftung nach – vielleicht sogar im Zusammenhang mit deinem Unternehmen?
Dann solltest du dieses aktuelle Urteil unbedingt kennen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.12.2025 (Az. V R 11/24) eine wichtige Klarstellung getroffen:
Worum geht es?
Eine Stiftung gilt nur dann als gemeinnützig, wenn sie selbstlos handelt.
Klingt selbstverständlich. Ist es aber nicht.
Denn der BFH sagt jetzt ganz klar:
Selbstlosigkeit ist auch dann verletzt, wenn private Vorteile entstehen – nicht nur geschäftliche.
Was heißt das konkret?
Viele denken:
„Solange ich persönlich kein Geld verdiene, ist alles okay.“
Falsch.
Der BFH erweitert den Blick deutlich:
Rechtsgrundlagen:
Der kritische Punkt im Urteil
Der BFH prüft sehr genau:
Warum wurde die Stiftung wirklich gegründet?
Im konkreten Fall stand im Raum:
Das Problem:
Wenn solche Motive mitentscheidend sind, kann die Gemeinnützigkeit entfallen.
Und zwar selbst dann, wenn daneben auch echte gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.
Besonders wichtig für die Praxis
Der BFH macht zwei Dinge klar:
1. Gemeinnützigkeit ist eine Gesamtbetrachtung
Es wird abgewogen:
Überwiegt der Eigennutz → keine Gemeinnützigkeit
2. Nicht jeder Satzungsverstoß ist steuerlich relevant
Spannend:
Das Finanzgericht hatte argumentiert, dass gegen den „Grundsatz der Vermögenserhaltung“ verstoßen wurde.
Der BFH sagt:
Diesen Grundsatz gibt es im Steuerrecht so gar nicht.
Entscheidend ist allein:
Was bedeutet das für dich?
Wenn du eine Stiftung planst oder bereits hast, dann Achtung bei
To-do für die Praxis
Fazit
Gemeinnützigkeit ist kein Selbstläufer.
Wer eine Stiftung nutzt, um nebenbei private oder unternehmerische Vorteile zu sichern, riskiert alles:
- Steuerbefreiung weg
- Nachversteuerung möglich
- Reputationsrisiko
Das Urteil des BFH (V R 11/24) zeigt:
Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung schauen hier sehr genau hin.