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Gemeinnützigkeit in Gefahr: Wenn die Stiftung plötzlich doch Eigennutz dient

Du bist Gesellschafter, Unternehmer oder CFO und denkst über eine Stiftung nach – vielleicht sogar im Zusammenhang mit deinem Unternehmen?

Dann solltest du dieses aktuelle Urteil unbedingt kennen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.12.2025 (Az. V R 11/24) eine wichtige Klarstellung getroffen:

Worum geht es?

Eine Stiftung gilt nur dann als gemeinnützig, wenn sie selbstlos handelt.

Klingt selbstverständlich. Ist es aber nicht.

Denn der BFH sagt jetzt ganz klar:

Selbstlosigkeit ist auch dann verletzt, wenn private Vorteile entstehen – nicht nur geschäftliche.

Was heißt das konkret?

Viele denken:

„Solange ich persönlich kein Geld verdiene, ist alles okay.“

Falsch.

Der BFH erweitert den Blick deutlich:

  • Auch indirekte Vorteile sind problematisch
  • Auch private Interessen zählen (z. B. Familie, Vermögensstruktur)
  • Auch Steuervorteile können schädlich sein

Rechtsgrundlagen:

  • § 52 AO (Gemeinnützigkeit)
  • § 55 AO (Selbstlosigkeit)
  • § 56 AO (Ausschließlichkeit)
  • § 63 AO (tatsächliche Geschäftsführung)
  • § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Steuerbefreiung)

Der kritische Punkt im Urteil

Der BFH prüft sehr genau:

Warum wurde die Stiftung wirklich gegründet?

Im konkreten Fall stand im Raum:

  • Finanzierung eines Unternehmens über die Stiftung
  • Nutzung von Spendenabzügen (§ 10b EStG)
  • mögliche Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen

Das Problem:

Wenn solche Motive mitentscheidend sind, kann die Gemeinnützigkeit entfallen.

Und zwar selbst dann, wenn daneben auch echte gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

Besonders wichtig für die Praxis

Der BFH macht zwei Dinge klar:

1. Gemeinnützigkeit ist eine Gesamtbetrachtung

Es wird abgewogen:

  • Wie stark ist der Nutzen für die Allgemeinheit?
  • Wie groß sind die privaten Vorteile?

Überwiegt der Eigennutz → keine Gemeinnützigkeit

2. Nicht jeder Satzungsverstoß ist steuerlich relevant

Spannend:

Das Finanzgericht hatte argumentiert, dass gegen den „Grundsatz der Vermögenserhaltung“ verstoßen wurde.

Der BFH sagt:

Diesen Grundsatz gibt es im Steuerrecht so gar nicht.

Entscheidend ist allein:

  • Werden Mittel satzungsgemäß verwendet? (§ 55 AO)
  • Wird jemand unzulässig begünstigt? (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Was bedeutet das für dich?

Wenn du eine Stiftung planst oder bereits hast, dann Achtung bei

  • Unternehmensnahen Stiftungen
  • Finanzierungsstrukturen über Stiftungen
  • familiären oder vermögensstrategischen Motiven
  • steuerlichen Optimierungsüberlegungen

To-do für die Praxis

  • Zweck und Motivation sauber dokumentieren
  • klare Trennung zwischen Gemeinnutz und Eigeninteresse
  • Struktur regelmäßig steuerlich prüfen
  • bei komplexen Konstruktionen: frühzeitig gestalten, nicht später reparieren

Fazit

Gemeinnützigkeit ist kein Selbstläufer.

Wer eine Stiftung nutzt, um nebenbei private oder unternehmerische Vorteile zu sichern, riskiert alles:

- Steuerbefreiung weg

- Nachversteuerung möglich

- Reputationsrisiko

Das Urteil des BFH (V R 11/24) zeigt:

Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung schauen hier sehr genau hin.