Der BFH hat mit Urteil vom 04.12.2025 – V R 25/23 klargestellt:
Wenn das Finanzamt einer gemeinnützigen Körperschaft eine Frist setzt, damit angeblich nicht zeitnah verwendete Mittel noch für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden, kann diese Fristsetzung nicht einfach mit dem Argument angegriffen werden:
„Die Mittel mussten gar nicht zeitnah verwendet werden.“
Warum?
Nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO darf das Finanzamt einer Körperschaft eine angemessene Frist setzen, wenn Mittel unzulässig angesammelt wurden.
Der wichtige Punkt des BFH:
Diese Fristsetzung ist im Kern keine endgültige Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Mittelverwendung vorliegt. Sie ist vielmehr eine Art Chance zur Heilung.
Verwendet die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke, gilt die tatsächliche Geschäftsführung nach § 63
Abs. 4 Satz 2 AO als ordnungsgemäß.
Der Streit darüber, ob die Mittel überhaupt zeitnah hätten verwendet werden müssen, gehört nach Auffassung des BFH grundsätzlich nicht in das Verfahren gegen die Fristsetzung, sondern in das spätere Steuerfestsetzungsverfahren.
Konkret ging es um eine Stiftung, die Gewinnausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen teilweise dem Stiftungsvermögen zugeordnet hatte. Das Finanzamt sah diese Beträge hingegen als zeitnah zu verwendende Mittel an und setzte Fristen zur Verwendung.
Die Stiftung klagte gegen die sogenannten „Auflagenbescheide“. Ohne Erfolg.
Der BFH sagte: Für diese Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ausschließlich gestritten wird, ob die Mittel zeitnah zu verwenden waren.
Was heißt das für die Praxis?
Gemeinnützige Körperschaften sollten sehr genau unterscheiden:
Unser Fazit:
Bei gemeinnützigen Körperschaften geht es nicht nur um die inhaltlich richtige Mittelverwendung. Genauso wichtig ist die richtige verfahrensrechtliche Strategie.
Wer an der falschen Stelle klagt, verliert möglicherweise schon aus formalen Gründen.
Relevante Normen und Entscheidungen:
BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 25/23
Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.10.2023 – 6 K 191/22
Wichtige Vorschriften: § 63 Abs. 4 AO, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, § 62 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO