Immobiliengesellschaften, die kraft Gesetz oder Gesellschaftsmodell bei gewerblichen Einkünften gewerbesteuerpflichtig wären, können ein wenig aufatmen: Die Liste der sogenannten unschädlichen Tätigkeiten wird um einen brisanten, aktuellen Punkt erweitert.
Immobiliengesellschaften, die nur vermögensverwaltenden Tätigkeiten nachgehen, müssen im Normalfall keine Gewerbesteuer zahlen. Allerdings sind sie beispielsweise aufgrund ihrer Rechtsform, wie einer GmbH, durchaus gewerbesteuerpflichtig. Um diese Steuerbelastung zu vermeiden, existieren bereits Regelungen zur erweiterten Grundstückskürzung, wobei sogenannte schädliche Tätigkeiten dieser Steuerfreiheit einen Strich durch die Rechnung machen können. Wer beispielsweise eine Münzwaschmaschine im Keller des Mietobjekts bereitstellt oder aber eine Geschäftsausstattung mit vermietet, riskiert den Verlust jener Steuerfreiheit.
Ganz aktuell hat nun der Bundestag die erweiterte Grundstückskürzung jedoch um eine weitere unschädliche Tätigkeit ergänzt, die durch die technische Entwicklung derzeit für viele Vermieter relevant ist: Künftig soll die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Solar- und / Windanlagen) sowie der Betrieb von E-Ladestationen innerhalb gewisser Grenzen unschädlich sein. Einnahmen hieraus würden dann mit dem individuellen Steuersatz belegt werden, wären aber nicht gewerbesteuerpflichtig. Wie bei allen Gesetzesänderungen muss der Bundesrat diese Novelle noch bestätigen.
Sollten Sie hierzu oder aber generell zu schädlichen Tätigkeiten bei Vermietungen Fragen haben, stehen Ihnen unsere KMpro-Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Informationen zur geplanten Neuregelung finden Sie hier (s. Seite 133).
Foto: ArTo – stock.adobe.com