Die Bundesregierung hat am 3.2.2021 den Entwurf eines "Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts" beschlossen. Mit dem Gesetz soll das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht im Stiftungsrecht beendet werden - geplant ist, die Vorschriften für Stiftungen des Privatrechts im BGB abschließend zu regeln. Zudem sollen die rechtlichen Voraussetzungen für ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geschaffen werden.
U.a. folgende Regelungen sind nach Regierungsangaben geplant:
Bündelung der Regelungen im BGB
Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Stiftungsrechts im BGB. Bisher finden sich Normen zum Stiftungszivilrecht sowohl dort als auch in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer. Die Ländervorschriften sind zwar oft ähnlich, es gibt indes auch größere Unterschiede bei zentralen Vorschriften. Dies sind zum Beispiel die Regelungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung einer Stiftung.
Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht sowie die uneinheitlichen Regelungen in den Ländern führen teilweise zu Rechtsunsicherheit und erschweren Stiftungen ihre Arbeit. Zur Verbesserung der Rechtsklarheit und damit künftig bundesweit für alle Stiftungen dasselbe Stiftungszivilrecht gilt, soll es abschließend bundeseinheitlich im BGB geregelt werden.
Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz
Außerdem soll es künftig für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen ein Register mit Publizitätswirkung geben. Das zentrale Stiftungsregister soll vom Bundesamt für Justiz (BMJV) geführt werden und eine ähnliche Transparenz schaffen, wie sie etwa durch das Handelsregister für andere juristische Personen des Privatrechts gewährleistet ist.
Ein Register mit Publizitätswirkung macht es für Stiftungen einfacher, die Vertretungsmacht ihrer Vorstandsmitglieder nachzuweisen. Dadurch können sie wie Vereine und Gesellschaften, die im Vereins- oder Handelsregister eingetragen sind, am Rechtsverkehr teilnehmen. Die bestehenden Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung, sodass Stiftungen zum Beispiel immer wieder neu aktuelle behördliche Vertretungsbescheinigungen beantragen müssen.
Hinweis
Weitere Infos zum Thema hat das BMJV auf seiner Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch die Gesetzesmaterialien (Referenten- und Regierungsentwurf).
Quelle: NWB Datenbank / Bundesregierung online (il)
Foto: sergign – stock.adobe.com
Fundstelle(n): NWB IAAAH-70291