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Gewerbesteuer zurückbekommen – und trotzdem Steuern zahlen? Warum Erstattungszinsen voll steuerpflichtig sind

Du hast zu viel Gewerbesteuer gezahlt – und bekommst sie vom Finanzamt zurück. 

Zusätzlich gibt es Zinsen nach § 233a AO. Klingt erstmal nach einem kleinen Trostpflaster. 

Aber Achtung: 

Diese Zinsen musst du versteuern. 

Das hat der Bundesfinanzhof jetzt noch einmal eindeutig bestätigt. 

Worum ging es konkret? 

Eine Gesellschaft wollte die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Gewinn versteuern. 

Begründung: 

  • Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG) 
  • also müssten doch auch die Zinsen „neutral“ sein 

Das sagt der BFH klar und deutlich: 

Nein. 

Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. 

Warum? 

Ganz vereinfacht gesagt: 

  • Gewerbesteuer selbst → steuerlich neutral 
  • Zinsen auf die Erstattung → neues Geld, wirtschaftlich ein Zins für entzogenes Kapital 
  • Und Zinsen sind steuerpflichtig, egal von wem sie kommen 

Der BFH vergleicht das mit einem Darlehen: 

Wenn du Geld „verleihst“ und dafür Zinsen bekommst, versteuerst du sie auch. 

Wichtig für die Praxis: 

  • Erstattete Gewerbesteuer → nicht gewinnwirksam 
  • Erstattungszinsen nach § 233a AO → voll steuerpflichtig 
  • Das gilt auch dann, wenn Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht abzugsfähig sind 

Verstößt das gegen den Gleichheitsgrundsatz? 

Auch das hat der BFH verneint: 

Es gibt kein allgemeines Steuerprinzip, wonach Einnahmen steuerfrei sind, nur weil die zugehörigen Ausgaben nicht abziehbar waren. 

Für wen ist das besonders relevant? 

  • Du bist Gesellschafter oder Geschäftsführer
  • Du arbeitest in der FiBu oder als CFO
  • Du führst ein mittelständisches Unternehmen

Dann sollte dieses Thema bei Steuererstattungen, Rückstellungen und Liquiditätsplanung unbedingt auf dem Radar sein. 

BFH, Urteil vom 26.09.2025 – IV R 16/23 (veröffentlicht am 05.02.2026) 

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