Du hast zu viel Gewerbesteuer gezahlt – und bekommst sie vom Finanzamt zurück.
Zusätzlich gibt es Zinsen nach § 233a AO. Klingt erstmal nach einem kleinen Trostpflaster.
Aber Achtung:
Diese Zinsen musst du versteuern.
Das hat der Bundesfinanzhof jetzt noch einmal eindeutig bestätigt.
Worum ging es konkret?
Eine Gesellschaft wollte die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Gewinn versteuern.
Begründung:
Das sagt der BFH klar und deutlich:
Nein.
Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Warum?
Ganz vereinfacht gesagt:
Der BFH vergleicht das mit einem Darlehen:
Wenn du Geld „verleihst“ und dafür Zinsen bekommst, versteuerst du sie auch.
Wichtig für die Praxis:
Verstößt das gegen den Gleichheitsgrundsatz?
Auch das hat der BFH verneint:
Es gibt kein allgemeines Steuerprinzip, wonach Einnahmen steuerfrei sind, nur weil die zugehörigen Ausgaben nicht abziehbar waren.
Für wen ist das besonders relevant?
Dann sollte dieses Thema bei Steuererstattungen, Rückstellungen und Liquiditätsplanung unbedingt auf dem Radar sein.
BFH, Urteil vom 26.09.2025 – IV R 16/23 (veröffentlicht am 05.02.2026)
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