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Gewinnerzielungsabsicht durch Photovoltaik- und Blockheizkraftwerken?

Es gelten neue Regelungen

Für kleinere Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, unterstellt die Finanzverwaltung, dass keine Gewinnerzielungsabsicht und damit steuerlich eine Liebhaberei vorliegt. Die Neuregelung gilt für Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 10 kW: Auf schriftlichen Antrag werden in allen offenen Veranlagungszeiträumen Gewinne wie Verluste steuerlich nicht weiter berücksichtigt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage auf einem für eigene Wohnzwecke genutzten oder unentgeltliche überlassenen Ein- oder Zweifamiliengrundstück installiert ist. Die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers ändert nichts an dieser Einschätzung. Auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW gilt diese neue Regelung. Jedem Betreiber steht jedoch nach wie vor offen, eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Jedoch ist der Betrieb einer solchen Anlage weiterhin als Unternehmung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu werten, womit der Betreiber auch weiterhin umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt und hierzu Erklärungen einreichen muss – wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden und stehen Ihnen auch bei weiteren Fragen wie immer sehr gerne zur Verfügung.  

Fotobildergala – stock.adobe.com