Verkauf deiner GmbH-Anteile: Diese Kosten zählen NICHT zum Veräußerungsgewinn.
Wenn du Anteile an einer GmbH oder AG verkaufst, möchtest du natürlich wissen, welche Kosten du steuerlich absetzen kannst. Genau dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt eine klare Entscheidung getroffen – mit Folgen für Gesellschafter, Unternehmer, CFOs und alle, die private Beteiligungen veräußern.
Der BFH sagt:
Steuerberatungskosten, die erst entstehen, weil der Steuerberater den Veräußerungsgewinn für die Steuererklärung berechnet, sind keine Veräußerungskosten.
Das bedeutet: Sie mindern nicht den steuerpflichtigen Gewinn nach § 17 EStG.
Warum?
Weil diese Kosten nicht durch den Verkauf selbst ausgelöst werden, sondern durch die Pflicht, diesen Verkauf später steuerlich zu erklären.
Das entscheidende „auslösende Moment“ ist also die Steuererklärung – nicht der Verkauf.
Für dich wichtig, wenn du Gesellschafter, CFO oder Investor bist:
Nur Kosten, die wirklich durch den Verkaufsprozess veranlasst sind – zum Beispiel Notar, Rechtsberatung zum Kaufvertrag, Unternehmensbewertung im Rahmen des Verkaufs – können den Veräußerungsgewinn mindern.
Nicht abziehbar sind dagegen:
Der BFH betont: Der Begriff „Veräußerungskosten“ soll im gesamten Einkommensteuerrecht einheitlich verstanden werden. Das schafft Klarheit – aber auch Grenzen.
Warum das Urteil relevant ist:
Viele Gesellschafter gehen bislang davon aus, dass sämtliche Kosten rund um die Ermittlung des Verkaufsgewinns abziehbar sind. Nach dem aktuellen Urteil gilt das nicht mehr.
Wer also den Verkauf einer Beteiligung plant, sollte mit seinem Steuerberater genau besprechen, welche Kosten tatsächlich als Veräußerungskosten anerkannt werden – und welche eben nicht.
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