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Gold statt Geld - trotzdem Steurerpflichtig

Du hast Wertpapiere oder Zertifikate, bei denen du statt einer Geldzahlung auch Gold oder andere Sachwerte bekommen kannst? Dann solltest du wissen: Auch das kann steuerpflichtig sein. 

Der BFH (Urteil vom 3.6.2025 – VIII R 5/24) hat entschieden, dass die Einlösung solcher „Gold-Warrants“ als steuerpflichtige Kapitalerträge gilt – selbst wenn am Ende kein Geld, sondern Gold gutgeschrieben wird. 

Konkret: 

Ein Anleger hatte Zertifikate, bei denen er wählen konnte, ob er Geld oder Gold erhalten will. Er entschied sich für Gold – und verkaufte es später. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Gewinn. Der BFH bestätigte das: 

  • Auch wenn man kein Geld, sondern Gold bekommt, liegt eine „Einlösung einer Kapitalforderung“ vor. 
  • Entscheidend ist, dass man ursprünglich einen Anspruch auf Geld hatte – die Wahl, sich in Gold auszahlen zu lassen, ändert daran nichts. 
  • Der Gewinn ergibt sich aus dem Wert des Goldes am Tag der Gutschrift minus der Anschaffungskosten der Warrants

Was bedeutet das für Anleger? 

Wer in Zertifikate, Optionsscheine oder Warrants investiert, sollte wissen: 

  • Auch Sachlieferungen (z. B. Goldgutschriften) können steuerpflichtig sein. 
  • Eine Wahlmöglichkeit „Geld oder Gold“ führt nicht automatisch zur Steuerfreiheit. 
  • Wichtig: Dokumentation und Bewertung zum Einlösezeitpunkt sind entscheidend, um steuerlich korrekt zu handeln. 

Für CFOs und Gesellschafter: 

Auch in der Unternehmenspraxis sind solche Strukturen relevant – etwa bei Treasury-Investments oder komplexen Finanzprodukten. Hier gilt: Steuerliche Einordnung frühzeitig prüfen, um Überraschungen zu vermeiden. 

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