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Grunderwerbsteuer: Frist verpasst? Keine zweite Chance. 

Du bist Gesellschafter einer GmbH mit Immobilien? Du regelst gerade eine Erbauseinandersetzung? Du bist CFO oder FiBU-Verantwortlicher? Dann ist dieses BFH-Urteil für dich Pflichtlektüre. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 08.10.2025 in drei Verfahren entschieden: 

Wer die Anzeigefrist bei der Grunderwerbsteuer versäumt, bekommt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Und zwar weder der Notar noch der Steuerschuldner selbst

BFH-Urteile vom 8.10.2025: 

  • II R 20/23 
  • II R 21/23 
  • II R 22/23 
    (veröffentlicht am 12.2.2026) 

Worum ging es konkret? 

Bruder und Schwester haben im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung Anteile an einer grundbesitzenden GmbH übertragen. 

Problem: 

Durch die Übertragung wurden die Voraussetzungen einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt (damals noch 95 %-Grenze, heute 90 %). Das bedeutet: Der Vorgang war grunderwerbsteuerpflichtig. 

Später machten die Beteiligten den Vertrag wieder rückgängig und beriefen sich auf: 

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 

(Rückgängigmachung innerhalb von zwei Jahren – dann kann die Steuer entfallen) 

Aber: 

§ 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG sagt klar: 

Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde

Und genau das war passiert. 

Was wurde versäumt? 

Die gesetzliche Anzeigepflicht nach: 

  • § 18 GrEStG (Pflicht des Notars) 
  • § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (Pflicht des Steuerschuldners) 

muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist wurde versäumt. 

Die große Frage: 

Kann man sich auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) berufen? 

Antwort des BFH: Nein. 

Der Notar bekommt keine Wiedereinsetzung 

Er ist kein „jemand“ im Sinne des § 110 AO, weil er nicht Beteiligter des Steuerverfahrens ist. 

Der Steuerschuldner bekommt auch keine Wiedereinsetzung 

Unwissenheit über die Steuerpflicht schützt nicht. 

Anschluss an BFH-Urteil vom 25.11.2015 – II R 64/08. 

Keine nachträgliche Fristverlängerung 

Auch eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) ist ausgeschlossen. 

Was heißt das für die Praxis? 

Viele Unternehmer denken: „Der Notar kümmert sich schon.“ Das ist gefährlich. 

Der BFH stellt klar: 

  • Der Notar erfüllt mit § 18 GrEStG seine eigene Pflicht
  • Der Steuerschuldner bleibt trotzdem selbst anzeigepflichtig (§ 19 GrEStG)
  • Versäumst du die Anzeige, verlierst du unter Umständen die Steuervergünstigung nach § 16 GrEStG endgültig. 

Gerade bei: 

  • Share Deals 
  • Anteilsübertragungen an Immobilien-GmbHs 
  • Erbauseinandersetzungen 
  • Umstrukturierungen im Mittelstand 

kann das teuer werden. 

Besonders relevant für: 

  • Gesellschafter von Immobilien-GmbHs 
  • Unternehmer mit Holding-Strukturen 
  • Erbengemeinschaften 
  • Family Offices 

Fazit 

Bei der Grunderwerbsteuer gilt: 

Fristen sind keine Formalität. Sie entscheiden über Steuerfreiheit oder Steuerpflicht. 

Verlasst euch nicht blind auf den Notar. 

Prüft bei jeder Anteilsübertragung an grundbesitzenden Gesellschaften sofort: 

  1. Liegt ein Tatbestand nach § 1 GrEStG vor? 
  2. Besteht Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG? 
  3. Wurde die Zwei-Wochen-Frist eingehalten? 

Denn wenn sie verpasst ist, gibt es keine zweite Chance. 

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