Du bist Gesellschafter einer GmbH mit Immobilien? Du regelst gerade eine Erbauseinandersetzung? Du bist CFO oder FiBU-Verantwortlicher? Dann ist dieses BFH-Urteil für dich Pflichtlektüre.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 08.10.2025 in drei Verfahren entschieden:
Wer die Anzeigefrist bei der Grunderwerbsteuer versäumt, bekommt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Und zwar weder der Notar noch der Steuerschuldner selbst.
BFH-Urteile vom 8.10.2025:
Worum ging es konkret?
Bruder und Schwester haben im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung Anteile an einer grundbesitzenden GmbH übertragen.
Problem:
Durch die Übertragung wurden die Voraussetzungen einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt (damals noch 95 %-Grenze, heute 90 %). Das bedeutet: Der Vorgang war grunderwerbsteuerpflichtig.
Später machten die Beteiligten den Vertrag wieder rückgängig und beriefen sich auf:
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
(Rückgängigmachung innerhalb von zwei Jahren – dann kann die Steuer entfallen)
Aber:
§ 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG sagt klar:
Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht fristgerecht und vollständig angezeigt wurde.
Und genau das war passiert.
Was wurde versäumt?
Die gesetzliche Anzeigepflicht nach:
muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist wurde versäumt.
Die große Frage:
Kann man sich auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) berufen?
Antwort des BFH: Nein.
Der Notar bekommt keine Wiedereinsetzung
Er ist kein „jemand“ im Sinne des § 110 AO, weil er nicht Beteiligter des Steuerverfahrens ist.
Der Steuerschuldner bekommt auch keine Wiedereinsetzung
Unwissenheit über die Steuerpflicht schützt nicht.
Anschluss an BFH-Urteil vom 25.11.2015 – II R 64/08.
Keine nachträgliche Fristverlängerung
Auch eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) ist ausgeschlossen.
Was heißt das für die Praxis?
Viele Unternehmer denken: „Der Notar kümmert sich schon.“ Das ist gefährlich.
Der BFH stellt klar:
Gerade bei:
kann das teuer werden.
Besonders relevant für:
Fazit
Bei der Grunderwerbsteuer gilt:
Fristen sind keine Formalität. Sie entscheiden über Steuerfreiheit oder Steuerpflicht.
Verlasst euch nicht blind auf den Notar.
Prüft bei jeder Anteilsübertragung an grundbesitzenden Gesellschaften sofort:
Denn wenn sie verpasst ist, gibt es keine zweite Chance.
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