Du nutzt eine Immobilie – bist aber gar nicht Eigentümer?
Dann solltest du jetzt genau hinschauen. Denn der BFH hat entschieden:
Auch ein reines Nutzungsrecht kann zur Grundsteuer führen.
Konkret ging es um ein sogenanntes Dauernutzungsrecht an Tiefgaragenstellplätzen.
Worum geht es?
Eine GmbH hatte ein dinglich gesichertes Dauernutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 WEG) an Stellplätzen erworben – also kein Eigentum, sondern „nur“ ein dauerhaftes Nutzungsrecht.
Die Annahme:
Kein Eigentum = keine Grundsteuer.
Das Finanzamt sah das anders.
Was sagt der BFH?
(BFH, Urteil vom 27.10.2025 – II R 36/22)
Grundsätzlich gilt:
ABER:
Ein Nutzungsrecht kann wie Eigentum behandelt werden, wenn wirtschaftlich betrachtet Folgendes vorliegt:
Dann bist du wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Und das bedeutet:
Grundsteuerpflicht möglich – auch ohne zivilrechtliches Eigentum
Was war das Problem im konkreten Fall?
Das Finanzgericht hatte nicht sauber geprüft, ob genau diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Insbesondere fehlte die Prüfung: Deckt der Kaufpreis die Herstellungskosten des Stellplatzes ab?
Deshalb hat der BFH das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Wichtiger Zusatz: Verfahrensfalle
Der BFH stellt außerdem klar:
Wenn du dich gegen die Grundsteuerpflicht wehren willst, reicht es nicht, einfach den Bescheid anzugreifen.
Richtiger Weg:
Antrag auf fehlerbeseitigende Aufhebung der Nachfeststellung
Das ist für die Praxis extrem relevant.
Was heißt das für dich konkret?
Du bist:
Dann solltest du prüfen:
1. Nutzungsrechte im Unternehmen
2. Wirtschaftliche Ausgestaltung
3. Steuerliche Einordnung
4. Verfahrensstrategie
Fazit
Die Entscheidung zeigt sehr klar:
Nicht die juristische Form zählt – sondern die wirtschaftliche Realität.
Ein „harmloses“ Nutzungsrecht kann steuerlich schnell wie Eigentum behandelt werden.
Und damit wird es plötzlich grundsteuerpflichtig.
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