Der BFH hat entschieden, wie sogenannte Handgelder bzw. Signing F
ees steuerlich zu behandeln sind.
Konkret ging es um Zahlungen eines Profi-Fußballclubs an Spieler bei Abschluss oder Verlängerung von Arbeitsverträgen.
Die spannende Frage:
Sofort Betriebsausgabe oder Aktivierung in der Bilanz?
Die Antwort des BFH: Es kommt darauf an.
Bei einem ablösepflichtigen Transfer gehört das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“.
Folge: Aktivierung und Abschreibung über die Vertragslaufzeit.
Bei einem ablösefreien Transfer oder einer Vertragsverlängerung liegt dagegen grundsätzlich keine Aktivierung als Anschaffungskosten vor.
Folge: Sofortiger Betriebsausgabenabzug ist möglich.
Wichtig ist außerdem:
Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten kommt nicht automatisch in Betracht.
Wenn die Zahlung nur für die Unterschrift unter den Arbeitsvertrag geleistet wird und keine anteilige Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung besteht, fehlt regelmäßig die zeitraumbezogene Gegenleistung.
Das ist auch außerhalb des Profisports relevant.
Signing Fees, Wechselprämien oder Antrittsprämien gibt es längst auch in anderen Branchen, zum Beispiel:
Für die Praxis heißt das:
Wer solche Prämien zahlt, sollte die vertragliche Gestaltung sauber prüfen.
Entscheidend sind vor allem:
Gerade bei größeren Signing Bonuses kann die Bilanzierung erhebliche Auswirkungen auf Gewinn, Steuern und Kennzahlen haben.
Unser Fazit:
Nicht jede Antrittsprämie ist sofort Aufwand.
Aber auch nicht jede Prämie muss automatisch abgegrenzt werden.
Die steuerliche Wirkung entscheidet sich häufig schon bei der Vertragsformulierung.
Quelle: BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 33/23; veröffentlicht am 23.04.2026
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 17.04.2023 – 7 K 414/22
Relevante Normen: § 255 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO