BFH stellt klar: Auch Luxus-Wohnmobile sind „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“
Du hast dir in der Corona-Zeit ein Wohnmobil gekauft?
Oder du bist Unternehmer und überlegst, dein Fahrzeug wieder zu verkaufen?
Dann ist dieses Urteil wichtig für dich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25 entschieden:
Auch ein hochpreisiges Wohnmobil (hier: ca. 323.000 €) ist ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Worum ging es?
Ein Ehepaar kaufte ein Wohnmobil für rund 323.000 €.
Das Finanzamt wollte trotzdem einen steuerpflichtigen Gewinn nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG ansetzen, weil Abschreibungen wieder hinzugerechnet wurden.
Das Bundesfinanzhof sagt klar:
Nein.
Das Wohnmobil ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs.
Und solche Gegenstände sind ausdrücklich von der Besteuerung nach § 23 EStG ausgenommen.
Was bedeutet das konkret?
1. Keine Steuer auf den Verkauf
Verkaufst du dein Wohnmobil innerhalb eines Jahres:
→ Kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft
2. Aber auch kein steuerlicher Verlust
Wenn du – wie viele nach der Corona-Zeit – mit Verlust verkaufst:
→ Der Verlust ist ebenfalls nicht steuerlich nutzbar
3. Der Preis spielt keine Rolle
Ob VW-Bus oder Luxusliner für 300.000 €+
→ Der Wert ist laut BFH kein Kriterium
(Anschluss an BFH, Urteile vom 29.10.2019 – IX R 10/18 und 24.05.2022 – IX R 22/21)
4. Auch Vermietung ändert nichts
Selbst wenn du dein Wohnmobil
→ Das macht den Verkauf nicht steuerpflichtig
Die Mieteinnahmen bleiben allerdings steuerpflichtig nach § 22 Nr. 3 EStG.
Warum ist das Urteil so relevant?
Gerade viele Unternehmer, Gesellschafter oder vermögende Privatpersonen haben in den letzten Jahren hochpreisige Wohnmobile gekauft.
Viele Verkäufe erfolgen mit Verlust.
Die zentrale Frage lautet jetzt:
„Kann ich den Verlust steuerlich geltend machen?“
Die Antwort des BFH ist eindeutig:
Nein.
Gewinne und Verluste aus dem Verkauf eines Wohnmobils sind nicht steuerbar.
Fazit
Das Wohnmobil ist steuerlich kein Spekulationsobjekt –
sondern ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs.
Und zwar unabhängig von:
BFH, Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25
(Pressemitteilung vom 24.02.2026)
#Einkommensteuer
#BFH
#Steuerrecht
#PrivateVeräußerung
#Gesellschafter
#CFO
#Mittelstand
#Unternehmer
#Steuerberatung
#KMproNews