Der BFH hat jetzt klargestellt:
Wenn eine Eigentumswohnung im Vergleichswertverfahren bewertet wird, darf das Finanzgericht die Werte des Gutachterausschusses grundsätzlich übernehmen.
Ohne eigene Nachprüfung.
Ohne neues Gutachten.
Ohne weitere Sachaufklärung.
Worum ging es konkret?
Eine Erbengemeinschaft hatte eine Eigentumswohnung geerbt.
Die Erben wollten den Wert im Sachwertverfahren mit nur 78.493 € ansetzen.
Das Finanzamt bewertete die Wohnung dagegen auf Basis von 20 Vergleichspreisen des Gutachterausschusses mit 186.000 €.
Das war für die Erben natürlich ein erheblicher Unterschied.
Was sagt der BFH?
Wohnungseigentum ist für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Das ergibt sich aus § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG.
Grundlage sind vorrangig die Vergleichspreise der Gutachterausschüsse nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG.
Und genau diese Vergleichspreise darf das Finanzgericht grundsätzlich übernehmen.
Eine gerichtliche Überprüfung gibt es nur, wenn konkrete Fehler substantiiert vorgetragen werden oder Fehler offensichtlich sind.
Ein bloßes „Das erscheint mir zu hoch“ reicht also nicht.
Warum ist das wichtig?
Für Erben, Beschenkte und Unternehmerfamilien bedeutet das:
Wer den vom Finanzamt angesetzten Immobilienwert angreifen möchte, braucht belastbare Argumente.
Nicht nur ein Bauchgefühl.
Nicht nur einen niedrigeren Wunschwert.
Und nicht einfach den Hinweis, dass das Sachwertverfahren günstiger wäre.
Was bleibt als Ausweg?
Der Steuerpflichtige kann weiterhin einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Das steht in § 198 Abs. 1 BewG.
In der Praxis bedeutet das häufig:
Ein eigenes, belastbares Verkehrswertgutachten kann entscheidend sein.
Aber: Dieses Gutachten muss fachlich sauber sein und den niedrigeren Wert wirklich nachvollziehbar belegen.
Unser Fazit:
Bei geerbten oder geschenkten Immobilien sollte die steuerliche Bewertung frühzeitig geprüft werden.
Denn wenn der Wert des Gutachterausschusses einmal im Raum steht, wird es schwer, diesen ohne fundierte Gegenargumente zu kippen.
Fundstelle:
BFH, Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 6/23
Veröffentlicht am 25.06.2026
Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 01.12.2022, Az. 1 K 90/19
Wichtige Vorschriften:
§ 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG
§ 183 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BewG
§ 198 Abs. 1 BewG
§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
§§ 192 ff. BauGB
Art. 19 Abs. 4 GG