Du verkaufst eine Immobilie innerhalb der Familie – zum Beispiel an dein Kind.
Der Kaufpreis wird nicht sofort gezahlt, sondern in monatlichen Raten.
Und jetzt die wichtige Frage:
Muss das Finanzamt einen „versteckten Zinsanteil“ besteuern, obwohl ausdrücklich keine Zinsen vereinbart wurden?
Der BFH sagt jetzt: grundsätzlich nein.
Im entschiedenen Fall hatten Eltern ein Grundstück an ihre Tochter verkauft. Das Grundstück war seit mehr als zehn Jahren in ihrem Eigentum. Der Kaufpreis entsprach dem Wert der Immobilie, wurde aber zinslos gestundet und in monatlichen Raten gezahlt.
Das Finanzamt meinte:
In jeder Rate steckt wirtschaftlich ein Zinsanteil. Dieser Zinsanteil sei als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.
Der BFH sieht das anders.
Wenn klar vereinbart ist, dass die Raten vollständig auf den Kaufpreis gezahlt werden und die Stundung zinslos erfolgt, entsteht beim Verkäufer grundsätzlich kein steuerpflichtiger Kapitalertrag.
Das ist eine wichtige Änderung der bisherigen Rechtsprechung.
Anwendungsfall
Besonders relevant ist das für:
Gesellschafter und Unternehmer, die Vermögen innerhalb der Familie übertragen wollen.
Privatpersonen, die Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge weitergeben.
CFOs und FiBu-Verantwortliche, die ähnliche Ratenzahlungsmodelle steuerlich einordnen müssen.
Wichtig bleibt aber:
Die Gestaltung muss sauber dokumentiert sein.
Der Vertrag sollte klar regeln:
Außerdem darf keine rein steuerlich motivierte Gestaltung oder ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegen.
Interessant ist auch die schenkungsteuerliche Aussage:
Der BFH sieht in der bloßen zinslosen Stundung grundsätzlich keine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, weil es an einer Vermögensverschiebung fehlt.
Unser Fazit
Für Immobilienübertragungen innerhalb der Familie ist das Urteil sehr erfreulich.
Aber: Gerade weil es um hohe Werte, lange Laufzeiten und familiäre Näheverhältnisse geht, sollte die Gestaltung vorab steuerlich geprüft und vertraglich sauber umgesetzt werden.
Aktenzeichen:
BFH, Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24
Vorinstanz:
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 17.09.2024 – 4 K 34/24
Wichtige Normen:
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG
§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG
§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG
§ 12 Abs. 3 BewG
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
§ 42 AO