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Insolvenz eröffnet – Betrieb freigegeben – und wer trägt jetzt die Steuer? BFH bringt Ordnung in ein steuerliches Minenfeld

Du bist Unternehmer, Gesellschafter, CFO oder arbeitest in der FiBu? 

Dann solltest du dieses Urteil kennen – denn es entscheidet darüber, wer steuerlich „den Schwarzen Peter“ bekommt, wenn ein Betrieb im Insolvenzverfahren aufgegeben wird. 

Worum ging es konkret? 

Der Bundesfinanzhof musste klären, wie Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu behandeln sind, wenn: 

  • ein Insolvenzverfahren eröffnet ist 
  • der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigibt 
  • der Schuldner den Betrieb danach einstellt (Betriebsaufgabe) 
  • Verluste oder Aufgabegewinne entstehen 

Streitfrage: 

Gehören diese steuerlichen Folgen zur Insolvenzmasse, zum freigegebenen Vermögen oder teilweise zu beidem? 

Das hat der BFH entschieden 

BFH, Urteil vom 30.07.2025 – X R 29/21 (veröffentlicht am 05.02.2026) 

Der BFH sagt klar: 

  1. Erst Steuerrecht, dann Insolvenzrecht
    • Die Einkommensteuer wird zunächst einheitlich nach Steuerrecht ermittelt. 
    • Danach wird sie nach insolvenzrechtlichen Kriterien aufgeteilt
  2. Freigabe heißt nicht: Alles raus aus der Masse
    • Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO erfasst nicht automatisch das gesamte Betriebsvermögen. 
    • Wirtschaftsgüter können verschiedenen insolvenzrechtlichen Bereichen zugeordnet sein. 
  3. Auch Aufgabe- und Übergangsgewinne werden aufgeteilt
    • Übergangsgewinne (z. B. von § 4 Abs. 3 auf Betriebsaufgabe) 
    • Aufgabegewinne 
      👉 müssen steuerlich ermittelt und insolvenzrechtlich aufgeteilt werden. 
  4. Keine automatische Betriebsaufgabe
    • Weder Insolvenzeröffnung noch Freigabe allein führen zwingend zu einer Betriebsaufgabe. 
    • Das muss konkret festgestellt werden. 

Warum ist das für die Praxis so wichtig? 

Für Unternehmer & Gesellschafter: 

Eine Betriebsaufgabe nach der Freigabe heißt nicht, dass die Steuer automatisch „privat“ hängen bleibt. 

Für CFOs & FiBu: 

Verluste oder Gewinne können auf bis zu drei Vermögensbereiche verteilt werden: 

  • Insolvenzforderungen 
  • Masseverbindlichkeiten 
  • insolvenzfreie Forderungen 

Für Insolvenzverwalter & Berater: 

Die Zuordnung der Besteuerungsgrundlagen ist oft entscheidender als die Steuer selbst – auch für Verlustfeststellungen und den Gewerbesteuermessbetrag. 

Kurz gesagt 

Der BFH stoppt pauschale Lösungen. 

Steuern bei Betriebsaufgabe in der Insolvenz müssen: 

  1. sauber steuerlich ermittelt und 
  2. differenziert insolvenzrechtlich zugeordnet werden. 

Das macht die Sache komplexer – aber auch gerechter und rechtssicherer

Quelle: 

BFH, Urteil vom 30.07.2025 – X R 29/21 

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