Du bist Unternehmer, Gesellschafter, CFO oder arbeitest in der FiBu?
Dann solltest du dieses Urteil kennen – denn es entscheidet darüber, wer steuerlich „den Schwarzen Peter“ bekommt, wenn ein Betrieb im Insolvenzverfahren aufgegeben wird.
Worum ging es konkret?
Der Bundesfinanzhof musste klären, wie Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu behandeln sind, wenn:
Streitfrage:
Gehören diese steuerlichen Folgen zur Insolvenzmasse, zum freigegebenen Vermögen oder teilweise zu beidem?
Das hat der BFH entschieden
BFH, Urteil vom 30.07.2025 – X R 29/21 (veröffentlicht am 05.02.2026)
Der BFH sagt klar:
Warum ist das für die Praxis so wichtig?
Für Unternehmer & Gesellschafter:
Eine Betriebsaufgabe nach der Freigabe heißt nicht, dass die Steuer automatisch „privat“ hängen bleibt.
Für CFOs & FiBu:
Verluste oder Gewinne können auf bis zu drei Vermögensbereiche verteilt werden:
Für Insolvenzverwalter & Berater:
Die Zuordnung der Besteuerungsgrundlagen ist oft entscheidender als die Steuer selbst – auch für Verlustfeststellungen und den Gewerbesteuermessbetrag.
Kurz gesagt
Der BFH stoppt pauschale Lösungen.
Steuern bei Betriebsaufgabe in der Insolvenz müssen:
Das macht die Sache komplexer – aber auch gerechter und rechtssicherer.
Quelle:
BFH, Urteil vom 30.07.2025 – X R 29/21
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