Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.12.2025 (Az. V R 34/23) eine wichtige Klarstellung zur Umsatzsteuer getroffen.
Worum geht es?
Im Kern um eine scheinbar technische, aber in der Praxis sehr relevante Frage:
Was passiert mit der Umsatzsteuer, wenn Forderungen erst nach der Insolvenzeröffnung bezahlt werden?
Der Grundsatz (vereinfacht erklärt)
Nach § 17 UStG gilt:
Man spricht von einer „Doppelberichtigung“.
Der Streitpunkt
Bislang wurde diskutiert:
Muss die erste Berichtigung (wegen Uneinbringlichkeit) korrekt erfolgt sein,
damit die zweite Berichtigung (bei Zahlung) überhaupt greift?
Oder einfacher:
„Ohne erste Korrektur keine zweite?“
Die klare Antwort des BFH
Nein.
Die zweite Berichtigung ist immer vorzunehmen, auch wenn die erste:
Was bedeutet das konkret?
Wenn:
dann gilt:
Die Umsatzsteuer aus der Zahlung wird
zur Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO)
Und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Korrektur im Insolvenzbereich (§ 38 InsO) sauber lief.
Warum ist das wichtig?
Für dich als Unternehmer oder CFO bedeutet das:
Praxis-Fazit
Das Urteil stärkt die Sicht der Finanzverwaltung:
- Jede Berichtigung steht für sich.
- Fehler oder Versäumnisse bei der ersten Korrektur „retten“ dich nicht.
To-do für die Praxis
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