News. Und.
Insights.

Insolvenz & Umsatzsteuer: Zweite Korrektur auch ohne erste

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.12.2025 (Az. V R 34/23) eine wichtige Klarstellung zur Umsatzsteuer getroffen.

Worum geht es?

Im Kern um eine scheinbar technische, aber in der Praxis sehr relevante Frage:

Was passiert mit der Umsatzsteuer, wenn Forderungen erst nach der Insolvenzeröffnung bezahlt werden?

Der Grundsatz (vereinfacht erklärt)

Nach § 17 UStG gilt:

  1. Wird eine Forderung uneinbringlich → Umsatzsteuer muss korrigiert werden
  2. Wird später doch gezahlt → Umsatzsteuer muss erneut korrigiert werden

Man spricht von einer „Doppelberichtigung“.

Der Streitpunkt

Bislang wurde diskutiert:

Muss die erste Berichtigung (wegen Uneinbringlichkeit) korrekt erfolgt sein,

damit die zweite Berichtigung (bei Zahlung) überhaupt greift?

Oder einfacher:

„Ohne erste Korrektur keine zweite?“

Die klare Antwort des BFH

Nein.

Die zweite Berichtigung ist immer vorzunehmen, auch wenn die erste:

  • falsch durchgeführt wurde oder
  • verfahrensrechtlich gar nicht berücksichtigt wurde

Was bedeutet das konkret?

Wenn:

  • Leistung vor Insolvenzeröffnung erbracht wurde
  • Zahlung aber erst danach eingeht

dann gilt:

Die Umsatzsteuer aus der Zahlung wird

zur Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO)

Und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Korrektur im Insolvenzbereich (§ 38 InsO) sauber lief.

Warum ist das wichtig?

Für dich als Unternehmer oder CFO bedeutet das:

  • Keine „Gestaltungsspielräume“ durch Fehler bei der ersten Korrektur
  • Liquiditätsrisiko im Insolvenzverfahren steigt, weil:
    • Steuerzahlungen aus der Masse entstehen können
  • Saubere Trennung zwischen Insolvenz- und Massebereich ist entscheidend

Praxis-Fazit

Das Urteil stärkt die Sicht der Finanzverwaltung:

- Jede Berichtigung steht für sich.

- Fehler oder Versäumnisse bei der ersten Korrektur „retten“ dich nicht.

To-do für die Praxis

  • Umsatzsteuerprozesse im Insolvenzfall frühzeitig prüfen
  • Cashflow-Effekte aus nachträglichen Zahlungseingängen einplanen
  • Abstimmung zwischen Steuerberater, CFO und Insolvenzverwalter sicherstellen

Fundstelle

  • BFH Urteil V R 34/23
  • § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG
  • § 38, § 55 InsO