Im Zuge der Corona-Maßnahmen wurde auch die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Unternehmen, die coronabedingt in finanzielle Schwierigkeiten gerieten, wurden vorübergehend von der Pflicht entbunden.
Seit 1. Mai tritt diese Pflicht wieder vollumfänglich in Kraft und auch Ausnahmen sind hier nicht vorgesehen. Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gilt also: Spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes muss diese auch beantragt werden. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere KMpro-Mitarbeiter auch in schwierigen Zeiten gerne zur Seite und beraten Sie persönlich. Weitere Informationen zum Wiederinkrafttreten der Insolvenzantragspflicht finden Sie auch hier.
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